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1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes
übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Abfertigungs-Scheinen
bis zum Bestimmungsorte begleitet seyn müssen; daß
2) bei gewissen hochbesteuerten Waaren die Versendungen im Inlande zu größeren
Quantitäten nur auf Frachtbriefe oder Transportzettel geschehen dürfen; daß
5) von den Handeltreibenden, welche dergleichen hochbesteuerte Waaren unmittelbar
aus dem Auslande beziehen, über den Handel mit demselben Buchzu
führen und darin der Tag und der Ort, an welchen die Verzollung geleistet
worden, jedes Mal beim Empfange der Waare anzumerken ist; daß endlich
4) Waarenführer und Handeltreibende bei dem Transporte zollpflichtiger fremden
oder gleichnamiger inländischen Waaren auch außerhalb des Grenzbezirks
den Zoll-, Steuer= oder Polizei-Bediensteren über die transportirten Waaren
und, insofern es Artikel der vor= (2) bezeichneten Art sind, auch darüber
aufrichtige Auskunft zu geben haben, von wem und woher die Waaren bezogen
worden sind, und wohin, auch an wen sie abgeliefert werden sollen.
10) Hausvisitationen und Revisionen der Waareulager.
Art. 57.
Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand im Grenzbezirke
sich einer Uebertretung der Zollgesehze schuldig gemacht habe oder zu einer solchen
Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können,
zur Ermittlung derartiger Contraventionen, Nachsuchungen nach solchen Vorräthen
unter Erforderung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder den
inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren und selbst Hausvisttationen von
Zollbediensteten unter Leitung eines Obercontroleurs (Grenzcontroleurs) oder eines
andern Beamten gleichen oder höheren Ranges vorgenommen werden; Hauswvisttationen
jedoch nur unter Zuziehung der Orts-Polizeibehörden und nur nach Sonnenaufgang
und vor Sonnenuntergang. »
Der Beobachtung dieser Foͤrmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That berroffene,
von den Jollbediensteten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen u. s. m.
einen Zufluchtsort suchen. In solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den