Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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1)  die  aus  dem  Auslande  oder  aus  dem  Grenzbezirke  in  das  Innere  des  Landes
übergehenden  Waaren  mit  den  im  Grenzbezirke  empfangenen  Abfertigungs-Scheinen
  bis  zum  Bestimmungsorte  begleitet  seyn  müssen;  daß

2)  bei  gewissen  hochbesteuerten  Waaren  die  Versendungen  im  Inlande  zu  größeren
  Quantitäten  nur  auf  Frachtbriefe  oder  Transportzettel  geschehen  dürfen;  daß

5)  von  den  Handeltreibenden,  welche  dergleichen  hochbesteuerte  Waaren  unmittelbar
  aus  dem  Auslande  beziehen,  über  den  Handel  mit  demselben  Buchzu
  führen  und  darin  der  Tag  und  der  Ort,  an  welchen  die  Verzollung  geleistet
  worden,  jedes  Mal  beim  Empfange  der  Waare  anzumerken  ist;  daß  endlich

4)  Waarenführer  und  Handeltreibende  bei  dem  Transporte  zollpflichtiger  fremden
  oder  gleichnamiger  inländischen  Waaren  auch  außerhalb  des  Grenzbezirks
den  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizei-Bediensteren  über  die  transportirten  Waaren
und,  insofern  es  Artikel  der  vor=  (2)  bezeichneten  Art  sind,  auch  darüber
aufrichtige  Auskunft  zu  geben  haben,  von  wem  und  woher  die  Waaren  bezogen
  worden  sind,  und  wohin,  auch  an  wen  sie  abgeliefert  werden  sollen.

10)  Hausvisitationen  und  Revisionen  der  Waareulager.
Art.  57.

Sind  Gründe  vorhanden,  zu  vermuthen,  daß  irgend  Jemand  im  Grenzbezirke
sich  einer  Uebertretung  der  Zollgesehze  schuldig  gemacht  habe  oder  zu  einer  solchen
Uebertretung  durch  Bergung  verbotener  oder  zollpflichtiger  Waaren  mitwirke,  so  können,
  zur  Ermittlung  derartiger  Contraventionen,  Nachsuchungen  nach  solchen  Vorräthen
  unter  Erforderung  des  Ausweises  über  die  geschehene  Verzollung  oder  den
inländischen  Ursprung  der  vorgefundenen  Waaren  und  selbst  Hausvisttationen  von
Zollbediensteten  unter  Leitung  eines  Obercontroleurs  (Grenzcontroleurs)  oder  eines
andern  Beamten  gleichen  oder  höheren  Ranges  vorgenommen  werden;  Hauswvisttationen
  jedoch  nur  unter  Zuziehung  der  Orts-Polizeibehörden  und  nur  nach  Sonnenaufgang
  und  vor  Sonnenuntergang.  »

Der  Beobachtung  dieser  Foͤrmlichkeiten  bedarf  es  nicht,  wenn  auf  der  That  berroffene,
  von  den  Jollbediensteten  verfolgte  Schleichhändler  in  Häusern,  Scheunen  u.  s.  m.
einen  Zufluchtsort  suchen.  In  solchen  Fällen  müssen  die  verdächtigen  Räume  den