Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 36. Persönlichkeitsrechte. § 37. Name. 101 
uneheliche den der Mutter (1616, 1706).2 Ist oder war die uneheliche Mutter 
verheiratet, so gilt als ihr Familienname nicht der, den sie durch die Ehe 
erlangt hat, sondern der Name, den sie führen würde, wenn sie nicht verheiratet 
wäre (s. 1706 IIa). 
Für Findlinge muß provisorisch ein neuer Familienname gebildet werden (Res. v. 
6. Febr. 75, § 24), bis ihr wahrer Name entdeckt wird; zuständig ist eine landesgesetzlich 
näher zu bestimmende Behörde.“ 
b) Eine Anderung erfährt der Familienname in folgenden Fällen. 
c) Wird ein uneheliches Kind legitimiert, so vertauscht es den mütter- 
lichen Familiennamen mit dem väterlichen (1719, 1736). Ist die Mutter 
eines unehelichen Kindes mit einem andern Mann als dem Vater des Kindes 
verheiratet, so kann das Kind auch den Familiennamen dieses seines Stief- 
vaters erwerben; dazu gehört aber, daß der Stiefvater dem Kinde vor der 
zuständigen Behörde ausdrücklich seinen Namen erteilt und Mutter und Kind 
in die Namenserteilung willigen (1706 IIb). 
Diese Erklärungen müssen aber öffentlich beglaubigt sein. Zuständig zur Entgegen- 
nahme der Erklärungen und zugleich zu ihrer öffentlichen Beglaubigung ist in Preußen, wenn 
die Geburt des Kindes im Geburtsregister eines preußischen Standesbeamten eingetragen ist 
oder wenn die Erklärung bei der Eheschließung vor einem preußischen Standesbeamten ab- 
gegeben wird, dieser. Andernfalls ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehe- 
mann seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. — Die Erklärung ist am 
Rande der über den Geburtsfall bewirkten standesamtlichen Eintragung nachzutragen (Pr. 
AussGes. 68, 8 2). 
6) Wird jemand adoptiert, so erwirbt er den Familiennamen des Adoptiv- 
vaters oder, wenn die Annahme allein durch eine Frau erfolgt, den der 
Adoptivmutter; er kann aber, wenn er will, dem neuen Namen seinen ur- 
sprünglichen Namen als Zusatz beifügen; eine Frist ist ihm hierfür nicht gesetzt; 
er kann auch auf den Zusatz nachträglich verzichten (1758). Wrrd die Adoption 
aufgehoben, so kehrt er zu seinem ursprünglichen Namen zurück (1772). 
7) Eine Ehefrau erhält durch die Eheschließung statt“ ihres bisherigen 
Namens den Familiennamen ihres Mannes (1355). 
) Eine geschiedene Ehefrau behält im allgemeinen den Familiennamen 
ihres bisherigen Mannes. Sie kann aber nach ihrem Belieben auf diesen 
Namen verzichten und ihren eignen Familiennamen wieder aufnehmen. Ist 
sie bei der Ehescheidung für allein schuldig erklärt, so kann der Ehemann ihr 
die Führung seines Namens verbieten; sie erhält alsdann von Rechtswegen 
ihren alten Namen zurück (1577). 
Gruchot 43 S. 1; Süßheim, ebenda S. 579; Olshausen, Verh. d. Namenrechts zum Firmen- 
recht (00); G. Cohn, neue Rechtsgüter (02); Weber, Beiträge z. Dogm. d. Namensrechts 
(Freib. Diss. 05). 
2) Über Kinder aus nichtigen Ehen s. 1699. 
3) Vgl. Opet S. 349. Abw. Weyl, Ztschr. f. Standesbeamte 2 S. 32 ff. 
4) Opet, Zisch. f. Handelsrecht 49 S. 7555; abw. Olshausen S. 71.
	        
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