§ 36. Persönlichkeitsrechte. § 37. Name. 101
uneheliche den der Mutter (1616, 1706).2 Ist oder war die uneheliche Mutter
verheiratet, so gilt als ihr Familienname nicht der, den sie durch die Ehe
erlangt hat, sondern der Name, den sie führen würde, wenn sie nicht verheiratet
wäre (s. 1706 IIa).
Für Findlinge muß provisorisch ein neuer Familienname gebildet werden (Res. v.
6. Febr. 75, § 24), bis ihr wahrer Name entdeckt wird; zuständig ist eine landesgesetzlich
näher zu bestimmende Behörde.“
b) Eine Anderung erfährt der Familienname in folgenden Fällen.
c) Wird ein uneheliches Kind legitimiert, so vertauscht es den mütter-
lichen Familiennamen mit dem väterlichen (1719, 1736). Ist die Mutter
eines unehelichen Kindes mit einem andern Mann als dem Vater des Kindes
verheiratet, so kann das Kind auch den Familiennamen dieses seines Stief-
vaters erwerben; dazu gehört aber, daß der Stiefvater dem Kinde vor der
zuständigen Behörde ausdrücklich seinen Namen erteilt und Mutter und Kind
in die Namenserteilung willigen (1706 IIb).
Diese Erklärungen müssen aber öffentlich beglaubigt sein. Zuständig zur Entgegen-
nahme der Erklärungen und zugleich zu ihrer öffentlichen Beglaubigung ist in Preußen, wenn
die Geburt des Kindes im Geburtsregister eines preußischen Standesbeamten eingetragen ist
oder wenn die Erklärung bei der Eheschließung vor einem preußischen Standesbeamten ab-
gegeben wird, dieser. Andernfalls ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehe-
mann seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. — Die Erklärung ist am
Rande der über den Geburtsfall bewirkten standesamtlichen Eintragung nachzutragen (Pr.
AussGes. 68, 8 2).
6) Wird jemand adoptiert, so erwirbt er den Familiennamen des Adoptiv-
vaters oder, wenn die Annahme allein durch eine Frau erfolgt, den der
Adoptivmutter; er kann aber, wenn er will, dem neuen Namen seinen ur-
sprünglichen Namen als Zusatz beifügen; eine Frist ist ihm hierfür nicht gesetzt;
er kann auch auf den Zusatz nachträglich verzichten (1758). Wrrd die Adoption
aufgehoben, so kehrt er zu seinem ursprünglichen Namen zurück (1772).
7) Eine Ehefrau erhält durch die Eheschließung statt“ ihres bisherigen
Namens den Familiennamen ihres Mannes (1355).
) Eine geschiedene Ehefrau behält im allgemeinen den Familiennamen
ihres bisherigen Mannes. Sie kann aber nach ihrem Belieben auf diesen
Namen verzichten und ihren eignen Familiennamen wieder aufnehmen. Ist
sie bei der Ehescheidung für allein schuldig erklärt, so kann der Ehemann ihr
die Führung seines Namens verbieten; sie erhält alsdann von Rechtswegen
ihren alten Namen zurück (1577).
Gruchot 43 S. 1; Süßheim, ebenda S. 579; Olshausen, Verh. d. Namenrechts zum Firmen-
recht (00); G. Cohn, neue Rechtsgüter (02); Weber, Beiträge z. Dogm. d. Namensrechts
(Freib. Diss. 05).
2) Über Kinder aus nichtigen Ehen s. 1699.
3) Vgl. Opet S. 349. Abw. Weyl, Ztschr. f. Standesbeamte 2 S. 32 ff.
4) Opet, Zisch. f. Handelsrecht 49 S. 7555; abw. Olshausen S. 71.