8 57. Einseitige Rechtsgeschäfte beschränkt geschäftsfähiger Personen. 189
jene Möbelanschaffungen des H. trotz der Barzahlung ungültig; denn G. hat ihnen nicht zu-
gestimmt.
Für den Fall, daß die Entmündigung wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder
Trunksucht auf Grund einer Anfechtungsklage aufgehoben wird, gilt dieselbe Vorschrift wie
für den entsprechenden Fall bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit. 15 Eine ähnliche
Regel gilt bei der Beendigung einer vorläufigen Vormundschaft (115 I.).
c) Die dritte Hauptregel lautet: ein lästiges einseitiges Rechts-
geschäft kann eine beschränkt geschäftsfähige Person nur mit Zustimmung
ihres Gewalthabers gültig vornehmen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gegen-
partei gewußt hat oder hätte wissen müssen, daß sie es mit einer beschränkt
geschäftsfähigen Person zu tun hatte; die Zustimmung kann nur im voraus
erklärt werden, ist also immer „Einwilligung“, nie „Genehmigung"“ (111).
a) Für die Zustimmung des Gewalthabers zu einem einseitigen lästigen
Rechtsgeschäft seines Pflegebefohlenen gelten im allgemeinen dieselben Regeln
wie für die Zustimmung, die er den lästigen Verträgen seines Pflegebefohlenen
im voraus erteilt, während alle Regeln, die nur für seine nachträgliche Zu-
stimmung zu diesen Verträgen gelten, selbstverständlich unanwendbar sind.
6) Doch gilt eine wichtige Besonderheit: seine Zustimmung bedarf insofern
einer Form, als sie, wenn das Hauptgeschäft empfangsbedürftig ist, entweder
von dem Pflegebefohlenen vor oder bei Vornahme des Rechtsgeschäfts der Gegen-
partei in schriftlicher Form vorgelegt oder vor Vornahme des Rechtsgeschäfts
von dem Gewalthaber selbst der Gegenpartei angezeigt werden muß (111)
ingleichen muß, wenn die Zustimmung des Gewalthabers eine Genehmigung
von Gegenvormund, Beistand oder Vormundschaftsgericht bedarf, diese Ge-
nehmigung der Gegenpartei spätestens bei Vornahme des Rechtsgeschäfts in
schriftlicher Form vorgelegt werden (s. 1831, 1832, 1690 I, 1643 III). Indes
hat die Verletzung dieser Formvorschriften die Nichtigkeit der Zustimmung
und damit auch des Hauptgeschäfts nur zur Folge, wenn die Gegenpartei das
Hauptgeschäft wegen des Formverstoßes unverzüglich zurückweist (s. die obigen
Gesetzesstellen).
Beispiele. I. Der geistesschwache A. ist von B. durch arglistige Täuschung bestimmt,
ihm am 1. Okt. 07 ein Haus zu verkaufen; am 5. Okt. entdeckt A. den Betrug, ist aber zu
indolent, um etwas gegen B. zu unternehmen; erst am 2. Okt. C8, als B. auf Ersüllung des
Kaufvertrages drängt, erklärt ihm A., daß er den Kauf anfechte: inzwischen ist nun A. wegen
seiner Geistesschwäche am 30. Sept. 08 entmündigt worden, und C. ist ihm zum Vormunde
bestellt. Hier ist die Ansechtung A.s ungültig und bleibt es auch dann, wenn C. ihr
noch vor dem Ende der Anfechtungsfrist nachträglich zustimmt. Dem A. kann also nur ge-
holfen werden, wenn er mit Zustimmung C.s oder wenn C. für sich allein die Anfechtung
bis zum 5. Okt. 08 wiederholt; in ersterem Fall muß aber A. so vorsichtig sein, sich die Zu-
stimmung C.8 schriftlich geben zu lassen; denn sonst kann A. die Anfechtung als ungültig
zurückweisen. II. Derselbe Fall; nur hat A. das Haus dem B. nicht verkauft, sondern ge-
schenkt. Hier kann die Anfechtung auch nach der Entmündigung durch A. allein erfolgen,
weil sie für ihn rein gewinnbringend ist.
15) Siehe oben S. 178 erster Absatz.