Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

602 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
ist die Entrichtung der vertragsmäßigen Vergütung. Sie muß, wenn nichts 
andres vereinbart ist, postnumerando erfolgen, ähnlich wie die Zahlung des 
Mietzinses, nämlich (614), 
a) falls sie nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablauf des ein- 
zelnen Abschnitts; 
b) andernfalls nach vollständiger Leistung der Arbeit. 
2. a) Macht bei einem Geschäftsbesorgungsvertrage der Dienstschuldner 
zum Zweck der Ausführung der ihm obliegenden Dienste Aufwendungen, die 
er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Dienstempfänger 
zum Ersatz verpflichtet; der Dienstschuldner braucht die Aufwendungen also 
nicht etwa aus der ihm gebührenden „Vergütung“ zu bestreiten (670, 675). 
Ja er kann die Aufwendungen ganz unterlassen, wenn ihm nicht auf sein Ver- 
langen der Dienstempfänger die zur Deckung der Kosten mutmaßlich erforder- 
liche Summe im voraus zur Verfügung stellt („Vorschuß“ der Kosten) (669, 
675); während also die Vergütung postnumerando gezahlt wird, findet der 
Ersatz der Aufwendungen pränumerando statt.? 
b) Es genügt, daß der Dienstschuldner die Aufwendungen nach pflicht- 
mäßigem Ermessen für nötig „hält“. Irrt er sich, so trägt die Gefahr nicht 
er selbst, sondern der Dienstempfänger. 
Beispiel. Wenn der Dienstschuldner eine übertrieben hohe oder eine mit gefälschter 
Ouittung versehene Rechnung für den Dienstempfänger bezahlt, so ist er, sofern er nur mit 
gebührender Sorgfalt gehandelt hat, ersatzberechtigt, obschon seine Zahlung für den Dienst- 
empfänger tatsächlich ohne Nutzen war. 
c) Die Aufwendungen sind nicht bloß dann zu erstatten, wenn der Dienst- 
schuldner das ihm aufgetragene Geschäft glücklich zustande bringt, sondern auch 
dann, wenn seine Bemühungen mißlingen. 
3. Bei gewissen Dienstverträgen hat der Dienstempfänger eine weitgehende 
Fürsorgepflicht für die Person des Dienstschuldners. 
a) Dies gilt zunächst bei solchen Dienstverträgen, bei denen der Dienst- 
empfänger die Arbeitsleistungen des Dienstschuldners zu leiten oder im ein- 
zelnen zu bestimmen oder die Arbeitsräume, die Arbeitsvorrichtungen oder die 
Arbeitsgerätschaften zu beschaffen hat. Im Bereich dieser seiner Zuständigkeit 
muß er nämlich — nach Maßgabe der Verkehrssitte — alles tun, um den 
Schuldner gegen jede Gefahr für Leben und Gesundheit soweit zu schützen, als 
die Natur der Dienstleistung es gestattet (618 I). 
b) Ahnliches gilt bei solchen Dienstverträgen, bei denen der Dienst- 
empfänger den Dienstschuldner in seine häusliche Gemeinschaft aufnimmt. Hier 
muß er nämlich in Ansehung des Wohn= und Schlafraums, der Verpflegung 
sowie der Arbeits= und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anord- 
nungen treffen, die mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die 
Religion des Dienstschuldners erforderlich sind (618 II). 
9) Böckel, Arch. f. ziv. Pr. 96 S. 376.
	        
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