Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
1
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Der Dienstvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

602 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
ist die Entrichtung der vertragsmäßigen Vergütung. Sie muß, wenn nichts 
andres vereinbart ist, postnumerando erfolgen, ähnlich wie die Zahlung des 
Mietzinses, nämlich (614), 
a) falls sie nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablauf des ein- 
zelnen Abschnitts; 
b) andernfalls nach vollständiger Leistung der Arbeit. 
2. a) Macht bei einem Geschäftsbesorgungsvertrage der Dienstschuldner 
zum Zweck der Ausführung der ihm obliegenden Dienste Aufwendungen, die 
er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Dienstempfänger 
zum Ersatz verpflichtet; der Dienstschuldner braucht die Aufwendungen also 
nicht etwa aus der ihm gebührenden „Vergütung“ zu bestreiten (670, 675). 
Ja er kann die Aufwendungen ganz unterlassen, wenn ihm nicht auf sein Ver- 
langen der Dienstempfänger die zur Deckung der Kosten mutmaßlich erforder- 
liche Summe im voraus zur Verfügung stellt („Vorschuß“ der Kosten) (669, 
675); während also die Vergütung postnumerando gezahlt wird, findet der 
Ersatz der Aufwendungen pränumerando statt.? 
b) Es genügt, daß der Dienstschuldner die Aufwendungen nach pflicht- 
mäßigem Ermessen für nötig „hält“. Irrt er sich, so trägt die Gefahr nicht 
er selbst, sondern der Dienstempfänger. 
Beispiel. Wenn der Dienstschuldner eine übertrieben hohe oder eine mit gefälschter 
Ouittung versehene Rechnung für den Dienstempfänger bezahlt, so ist er, sofern er nur mit 
gebührender Sorgfalt gehandelt hat, ersatzberechtigt, obschon seine Zahlung für den Dienst- 
empfänger tatsächlich ohne Nutzen war. 
c) Die Aufwendungen sind nicht bloß dann zu erstatten, wenn der Dienst- 
schuldner das ihm aufgetragene Geschäft glücklich zustande bringt, sondern auch 
dann, wenn seine Bemühungen mißlingen. 
3. Bei gewissen Dienstverträgen hat der Dienstempfänger eine weitgehende 
Fürsorgepflicht für die Person des Dienstschuldners. 
a) Dies gilt zunächst bei solchen Dienstverträgen, bei denen der Dienst- 
empfänger die Arbeitsleistungen des Dienstschuldners zu leiten oder im ein- 
zelnen zu bestimmen oder die Arbeitsräume, die Arbeitsvorrichtungen oder die 
Arbeitsgerätschaften zu beschaffen hat. Im Bereich dieser seiner Zuständigkeit 
muß er nämlich — nach Maßgabe der Verkehrssitte — alles tun, um den 
Schuldner gegen jede Gefahr für Leben und Gesundheit soweit zu schützen, als 
die Natur der Dienstleistung es gestattet (618 I). 
b) Ahnliches gilt bei solchen Dienstverträgen, bei denen der Dienst- 
empfänger den Dienstschuldner in seine häusliche Gemeinschaft aufnimmt. Hier 
muß er nämlich in Ansehung des Wohn= und Schlafraums, der Verpflegung 
sowie der Arbeits= und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anord- 
nungen treffen, die mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die 
Religion des Dienstschuldners erforderlich sind (618 II). 
9) Böckel, Arch. f. ziv. Pr. 96 S. 376.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.