Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Wortverzeichnis. 
Unter Mitwirkung des Herrn Referendar Wiedersum in Baden-Baden. 
Die Zahlen des Verzeichnisses verweisen auf die Seiten des Buchs und deren Unterabteilungen. 
B. bedeutet Beispiel. 
A. 
Aberratio 267 III. 
Abfindung des Gläubigers durch einen Dritten 
415 IV:; des Entwehrungsberechtigten 511 a; 
des Schadensersatzberechtigten 389 VII; 
Cessio legis 416 8; 463 1, 2, II. 
— Verträge zwischen gesetzlichen Erben 410, 2. 
Abgeleiteter Rechtserwerb 74 IV. 
Abhanden gekommene Sachen 389 VII; s. 
auch Diebstahl, Kraftloserklärung. 
Ablehnung eines Antrages 210, 5a; 211, 6a; 
bei Geschäftsbesorgung 597 VI, 2; 613 IV; 
624 III; einer Schenkung 574, 5; eines 
Erwerbes 574, 3; 703, 2; bei Verträgen 
zugunsten Dritter 399, 4. 
— der Leistung bei Leistungsverzögerung 
436 II, III, IV; Schuldnerverzug 429, 2; 
bei gegenseitigen Verträgen 4295; 541 Abs. 1; 
561, 2b; s. Teilleistungen. 
Ablieferung bei Kauf 522; bei Werkvertrag 
613a; s. Übergabe. 
Ablieferungsort; s. Erfüllungsort. 
Abnahme bei Kauf 540 II; Abnahmeverzug 
540, 2; bei Werkvertrag 613, 2aà; 614 , ò; 
616e; 618f, g; 619, 1; 620, 3; bei Miete 
561 f.; bei Dienstvertrag 604, 5; 600, 6; 
s. Annahme. 
Abrechnung 670 IIIb. 
Abschoß (im Fremdenrecht) 111, 7a. 
Absendung s. Versendung. 
Absicht; s. Vorsatz. 
Absolute Gewalt 174 II, 3; 272 II. 
— Rechte 64. 
  
Abstrakte Schuldverträge 672; Form 673 III, 
2; Einwendungen 674, 3; Entgeltlichkeit 
675 Abs. 2; Widerruf wegen ungerecht- 
fertigter Bereicherung des Gläubigers 6747; 
711 III. 
— Zuwendungen 162; 466, 5; 412 VI; 235e. 
— Schadensberechnung 499% 501%; 538 c#a. 
Abtretung, (Zession) von Forderungen 455; 
abtretbare und nichtabtretbare Forde- 
rungen 455, 2; 460 Abs. 3; Vollzug durch 
Vertrag zwischen Zedent und Zessionar 456; 
Teilnahme des Schuldners 455, 2 a: An- 
zeige entbehrlich 456 II, 1; Aushändigung 
des, Vermerk auf dem Schuldschein überflüssig 
456 II, 1; A. und pactum de cedendo 456; 
Verhältnis zwischen dem alten und neuen 
Gläubiger 456 III, 1; Auskunftspflicht des 
alten Gläubigers 463 oben; Beurkundungs- 
pflicht 463 oben; Herausgabe der Beweis- 
urkunden 463 oben, 456 II, 1; Verhältnis 
des Schuldners zum alten und neuen Gläu- 
biger 457, 2; Schuldner hat keine sichere 
Kenntnis von der A. 457 a; Schuldner hat 
sichere Kenntnis von der A. 457b; dem 
Schuldner ist eine Anzeige (denuntiatio) 
zugegangen 458e; Wirksamkeit der A. Dritten 
gegenüber 458, 3 ff.; mehrfache A. 459 oben: 
707, 2B II; Rechtsstellung des neuen 
Gläubigers 459 IV bei der A. mit „DOamno“ 
459; Vorzüge und Mängel der Forderung 
459, 1; Pfandrechte, Zinsen usw. 459, 2; 
Verteidigung des Schuldners dem 
neuen Gläubiger gegenüber 459, 3; Einwand 
des Scheingeschäfts 460 oben; 461, 2e;
	        
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