Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 217. Eigentlicher Nießbrauch an Sachen. Begründung. Abtretung. 199 
lichen Vertragsschluß und die Ersitzung dieselben Vorschriften zur Anwendung 
wie auf den Erwerb des Fahrniseigentums durch Vertrag und Ersitzung (1032). 
b) Eine Besonderheit ist für den Fall bestimmt, daß an einer Forderung, 
die auf die Übereignung einer Sache gerichtet ist, ein Nießbrauch besteht und 
nun der Schuldner die ihm obliegende Übereignung tatsächlich vornimmt, so daß 
jene Forderung und also notwendig auch der Nießbrauch an ihr erlischt. 
Hier wird nämlich kraft Gesetzes eben dieser erloschene Nießbrauch an der 
Forderung sofort durch einen Nießbrauch an der Sache selbst ersetzt, und zwar 
ohne daß, wenn es sich um ein Grundstück handelt, der Nießbrauch im Grund- 
buch eingetragen werden müßte (1075 D. 
Näheres über diesen und einen verwandten dem Pfandrecht angehörigen Fall siehe 
unten S. 211 e; 304, 6. 
c) Für Grundstücke, die im Grundbuch nicht eingetragen sind und auch nicht einge- 
tragen zu werden brauchen, gelten dieselben Sonderregeln wie bei der Begründung von 
Grunddienstbarkeiten. Siehe oben S. 191 Fv#4 
2. Die Übertragung des Nießbrauchs vom ersten Erwerber auf einen 
andern ist unzulässig: der Nießbrauch ist unveräußerlich und unvererblich; 
dagegen ist es statthaft, daß der erste Erwerber zwar nicht den Nießbrauch 
selbst, aber doch dessen Ausübung einem andern überläßt, indem er ihn er- 
mächtigt, die aus dem Nießbrauch entspringenden Rechte in eignem Namen aus- 
zuüben (1059).) 
a) Die Wirkung einer solchen „Überlassung“ ist, daß der „andre“ einen 
Anteil an dem Nießbrauch, also ein eignes dingliches Recht an der Nießbrauch- 
sache, gewinnt. 3 Doch ist dieser Anteil von dem bei dem Nießbraucher ver- 
bleibenden Anteil abhängig und erlischt deshalb, wenn der Nießbraucher stirbt 
oder auf den Nießbrauch verzichtet. 
Das Recht dessen, dem die Ausübung des Nießbrauchs überlassen ist, wird, obschon 
dinglich, doch vom BGB. anscheinend nicht als Recht „an“ der Nießbrauchsache aufgefaßt. 
Demgemäß richtet sich das Fruchterwerbsrecht des andern nicht nach 954, sondern nach 956 
(Looben S. 146); serner gilt die Üüberlassung nach dem Sprachgebrauch des BG.# nicht als „Be- 
lastung“ des Nießbrauchs und bedarf deshalb der Eintragung im Grundbuch nicht“ (s. 873) usw. 
b) Eine Ausnahme greift aber gerade in dem wichtigsten Fall der Über- 
lassung der Nießbrauchsausübung Platz, nämlich wenn der Nießbraucher eines 
Grundstücks dieses einem andern zu Miet= oder Pachtbesitz überlassen hat. Hier ge- 
winnt nämlich der Mieter oder Pächter ein eignes dingliches Recht an dem Grund- 
stück, das ihm auch dann verbleibt, wenn der Nießbrauch selbst erlischt (s. unten § 238). 
Doch kann der Eigentümer, wenn der Nießbrauch erloschen ist, das Miet= oder 
Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen; 
verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von 
2) Biermann zu § 1059. 
3) Eccius bei Gruchot 50 S. 503; Wolff S. 376. Abw. Biermann zu 1059. 
4) Wolff S. 377°. Abw. Ecceius a. a. O.
	        
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