Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

s a18b. Nießbrauch an Rechten. § 218. Nießbrauch an ganzem Vermögen. 213 
jedem einzelnen Vermögensstück in der gerade für dies Stück maßgebenden Art 
bestellt wird (1085): bei Grundstücken ist also der Nießbrauch im Grundbuch 
einzutragen 1, Fahrnissachen sind dem Nießbraucher durch Ubergabe, Besitzkon- 
stitut u. dgl. zu überweisen usw. 
II. 1. Schulden des Nießbrauchbestellers, die zur Zeit der Bestellung 
des Nießbrauchs bereits entstanden waren, gelten als eine Last des Nießbrauch- 
vermögens und sind deshalb auch gegen den Nießbraucher wirksam. Dem- 
gemäß können die Gläubiger fordern, daß jene Schulden ohne Rücksicht auf 
die Rechte des Nießbrauchers aus dem Nießbrauchvermögen berichtigt werden, 
und dürfen diesen Anspruch unmittelbar gegen den Nießbraucher geltend 
machen (1086 Satz 1; ZBP. 737, 738). 
Ebenso kann auch der Nießbrauchbesteller verlangen, daß das Nießbrauchvermögen zur 
Berichtigung jener Schulden verwendet wird, da er selbstverständlich für die Schulden per- 
sönlich haftbar bleibt und deshalb an ihrer pünktlichen Tilgung ein dringendes Interesse 
hat; ja der Nießbrauchbesteller kann die Berichtigung der Schulden aus dem Nießbrauchver- 
mögen sogar selber in die Hand nehmen: er kann nämlich verlangen, daß der Nießbraucher 
ihm so viel Nießbrauchgegenstände zurückgewährt, als zur Schuldentilgung nötig ist (s. 1087 I, 
1088 III). Solange der Nießbrauchbesteller von seinem soeben genannten Recht keinen Ge- 
brauch macht, muß der Nießbraucher die Schulden seinerseits berichtigen und ist zu diesem 
Zweck, wenn nötig, zur Veräußerung einzelner Nießbrauchgegenstände befugt (s. 1087 II). 
2. Unter gewissen Voraussetzungen muß der Nießbraucher nicht bloß die 
Berichtigung der vor der Nießbrauchbestellung entstandenen Schulden des 
Nießbrauchbestellers aus dem Nießbrauchvermögen gestatten, sondern für diese 
Schulden auch mit seinem eignen Vermögen aufkommen. 
a) Dies gilt erstlich insoweit, als das Nießbrauchgut aus verbrauchbaren 
Sachen besteht, die in das Eigentum des Nießbrauchers übergegangen sind: 
hier haftet der Nießbraucher mit seinem eignen Vermögen in Höhe des Werts 
jener Sachen (1086 Satz 2). 
b) Es gilt zweitens insoweit, als die Schulden auf Zinsen oder andre 
wiederkehrende Leistungen gehn, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus 
den Einkünften des Vermögens zu bestreiten sind und auf die Zeit des Nieß- 
brauchs entfallen: hier haftet der Nießbraucher mit seinem eignen Vermögen 
unbeschränkt (1088 D. 
Im Fall b haftet der Nießbraucher den Gläubigern unmittelbar. Im Fall a haftet 
er dagegen zunächst nur dem Nießbrauchbesteller und erst mittelbar dessen Gläubigern. 
3. Die Regeln zu 1 und 2 sind zwingend, soweit sie das Verhältnis des Nießbrauchers 
zu den Gläubigern betreffen (1088 II). Dagegen sind im Verhältnis zwischen Nießbraucher 
und Nießbrauchbesteller abweichende Vereinbarungen zulässig. 
4. Die vorstehenden Borschriften sind von den Regeln, die für die vertragsmäßige „Über- 
nahme" eines fremden Vermögens maßgebend sind, wesentlich verschieden. Zu beachten ist 
namentlich, daß der Übernehmer für die auf dem fremden Vermögen ruhenden Schulden 
sofort haftbar wird, wenn er den obligatorischen übernahmevertrag abgeschlossen hat, während 
1) Siehe Rö. 70 S. 345. 
2 Hellwig, Verträge (99) S. 397 's #.
	        
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