Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

254 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
a) Die Forderung samt der Hypothek kann formlos abgetreten werden: 
keine schriftliche Abtretungserklärung, keine Überweisung des alten, keine Aus- 
stellung eines neuen Hypothekenbriefs, keine Umschreibung der Hypothek im 
Grundbuch (1159 D! 
b) Die Abtretung wird, auch wenn es sich um eine Verkehrshypothek 
handelt, dem Hypothekenschuldner gegenüber erst dann wirksam, wenn sie ihm 
formell angezeigt oder anderweitig zu seiner Kenntnis gekommen ist (1159 D. 
c) Der neue Gläubiger kann sich weder in Ansehung der Hypothek selbst 
noch in Ansehung seiner persönlichen Forderung auf die Fiktion der Unfehl- 
barkeit des Grundbuchs berufen (1169 ID). 
Beispiele s. unten zu 2. 
2. Die zweite Ausnahme greift insoweit Platz, als die hypothekarisch ge- 
sicherte Forderung auf Zinsen oder sonstige Nebenleistungen gerichtet ist, die 
zwar bei der Abtretung noch nicht fällig waren, aber doch nicht später als in 
dem Kalendervierteljahr, in dem der Hypothekenschuldner von der Abtretung 
Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. Hier sind 
von den drei zu 1 genannten Regeln die zweite und, soweit es sich um Ein- 
wendungen des Hypothekenschuldners handelt, die in der Person des bisherigen 
Gläubigers begründet waren, auch die dritte gleichfalls anwendbar (1158). 
Beispiele. I. Für A. steht auf dem Grundstück des B. eine Buchhypothek zur Sicherung 
eines Darlehns eingeiragen, das B. von A. empfangen hat und laut Angabe des Grund- 
buchs mit 4% in halbjährigen Raten am 1. April und 1. Oktober verzinsen muß; die 
Zinsen sind zuletzt am 1. Oktober 1910 bezahlt worden; am 15. Juni 1911 hat A. seinen 
Anspruch auf die Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1910 bis 1. Okrober 1912 dem C. 
privatschriftlich abgetreten. Hier ist die Abtretung für die am 1. April 1911 fällig 
gewordenen und also am 15. Juni 1911 rückständigen Zinsen gültig, für die späteren 
Zinsen mangels Einhaltung der gesetzlichen Abtretungsformaliläten ungültig. Siehe aber 
BE. 139. II. Derselbe Fall wie zu 1; nur ist die Abtretung des Zinsanspruchs für die Zeit 
vom 1. April 1911 ab am 20. Juni 1911 vorschristsmäßig im Grundbuch eingetragen:; B. hat 
aber erst am 1. Juli 1911 davon Kenntnis erhalten; in der Zwischenzeit, am 25. Juni, hat 
er zu Händen des A. nicht bloß die am 1. April fällig gewordene Zinszahlung nachgeholt, 
sondern, um die Säumnis des 1. April gut zu machen, im voraus auch die Zinsen bis 
1. April 1912 bezahlt. Hier muß C. diese Zahlung zwar nicht ganz, aber doch für die Zeit 
bis 1. Oktober 1911 gegen sich gelten lassen. III. Derselbe Fall wie zu II; nur hat B. nicht, 
wie das Grundbuch besagt, 4, sondern 3½ % Zinsen bezahlt. 1. Der Grund war, daß A. 
als Entgelt für einen Dienst, den B. ihm erwiesen hatte, anfangs 1910 den Zinssatz ver- 
tragsmäßig auf 3½% ermäßigt hatte. Hier braucht C. diese Ermäßigung wegen der vom 
1. Oktober 1911 ab laufenden Zinsen nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie beim 
Erwerbe der Hypothek gekannt hat. Dagegen ist sie für die bis zu diesem Termin laufenden 
Zinsen gegen C. ohne Rücksicht auf dessen Sachkenntnis wirksam. 2. Der Grund war, daß 
A. und B. von vornherein nur 3½% vereinbart hatien und die Eintragung der 4 % lediglich 
auf einem Versehn des Grundbuchamts beruhte. Hier braucht C. diese Tatsache, wenn er sie 
beim Erwerbe der Hypothek nicht gekannt hat, nur für die am 1. April 1911 fällig gewordenen 
Zinsen gelten zu lassen, weil es sich in diesem Fall nicht um einen „Einwand“, sondern um 
ein bloßes Bestreiten der Zinsschuld durch B. handelt (21). 
3. Die dritte Ausnahme betrifft Forderungen aus Inhaber= oder Order- 
papieren, die mit einer Sicherungshypothek ausgestattet sind: sie werden samt
	        
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