10 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
gehörigen Grundbuchblätter zu gebundenen Bänden vereinigt oder in getrennten
Umschlägen aufbewahrt werden; ersteres ist in Preußen, letzteres in Württem-
berg der Fall.
Beispiele. I. Die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Eheleute Schmidt sind
Miteigentümer erstens des Bauernhofs Nr. 9, zweitens des Ackers im Mittelfelde, Parzelle
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liegen in der Gemarkung Buchhain, das dritte in der Gemarkung Brühl; beide Gemarkungen
gehören zum Amtssprengel des Grundbuchamts Lobau; eine jede bildet einen besondern
Grundbuchbezirk, hat also ihr eignes Grundbuch. 1. Hier hat nach dem System der
Realfolien das Grundbuchamt Lobau für diese Grundstücke drei verschiedene Grundbuch-
blätter anzulegen, zwei im Grundbuch von Buchhain, eins im Grundbuch von Brühl.
2. Nach dem System der Realpersonalfolien kann es dagegen für alle drei Grundstücke ein ge-
meinschaftliches Grundbuchblatt anlegen, sei es im Grundbuch von Buchhain, sei es in dem
von Brühl. 3. Nach dem System der Personalfolien endlich legt es nicht für die drei Grund-
stücke, sondern für das Ehepaar Schmidt ein oder mehrere Grundbuchbläter an und ver-
zeichnet die drei Grundstücke erst hinterher darauf. II. Siehe das Musterformular am Schluß
dieses Bandes; es entspricht, wenn man von den rot unterstrichenen Stellen absieht, dem
Beispiel zu 1, 2 mit der Maßgabe, daß dem Ehepaar Schmidt nur die beiden zuerst ge-
nannten Grundstücke (Bauernhof und Acker) gehören.
17, drittens der Holzung im Busch Parzelle 20; die ersten beiden Grundstücke
4. Aus den Regeln zu 3 folgt, daß die Bildung eines mehrere Grund-
stücke gemeinschaftlich umfassenden Grundbuchblatts ganz unzulässig ist, wenn
die Grundstücke verschiedenen Eigentümern gehören. Dagegen ist sie bei
Identität der Eigentümer wenigstens nach dem System der Realpersonal= und
der Personalfolien statthaft. Aber auch hier ist sie an eine doppelte Voraus-
setzung gebunden: erstens müssen die mehreren Grundstücke, wennschon nicht
dem nämlichen Grundbuchbezirk, so doch dem Sprengel des nämlichen Grund-
buchamts angehören; zweitens darf durch ihre Vereinigung auf demselben
Blatt die Ubersichtlichkeit des Blatts nicht gar zu sehr leiden (Rr rdn. 4,
s. aber auch ebenda 86).
Beispiele. I. Wenn in dem zu 3 genannten Fall die Ehefrau Schmidt kraft gesetzlicher
Erbfolge noch einen zweiten lastenfreien Bauernhof in der Gemarkung Buchhain erbt, so
darf auf dem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt, das nach dem System der Realpersonal-
solien für die schon bisher dem Ehepaar Schmidt gehörigen drei Grundstücke oder nach dem
System der Personalfolien für das Ehepaar Schmidt persönlich angelegt war, nachträglich
auch dieser neue Erwerb registriert werden; denn er fällt ja in das eheliche Samtgut und
gehört also nicht bloß der Ehefrau, sondern dem Ehepaar Schmidt. II. Dagegen wäre eine
solche Registrierung unzulässig: 1. nach dem System der Realfolien; 2. dann, wenn die Frau
den zweiten Bauernhof nicht kraft gesetzlicher Erbfolge, sondern kraft Testaments geerbt hätte
und in dem Testament bestimmt wäre, der Hof solle ein Vorbehalt der Frau Schmidt sein
und also nicht dem Ehepaar Schmidt gemeinschaftlich gehören; 3. dann, wenn auf dem zweiten
Bauerngut soviel Dienstbarkeiten oder Hypotheken ruhn, daß bei ihrer Ubertragung auf
das gemeinschaftliche Grundbuchblatt dessen Ubersichtlichkeit leiden würde; 4. dann, wenn
der zweite Bauernhof außerhalb des Lobauer Amtssprengels läge.
5. Bei der Registrierung sind alle Grundstücke mit den Nummern oder
Buchstaben zu bezeichnen, unter denen sie in den amtlichen Grundstücksverzeich-
nissen eingetragen sind (R#r Ordn. 2 II). Diese Grundstücksverzeichnisse werden
unabhängig von den Grundbüchern und meist auch von andern Behörden ge-