Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

332 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten. 
daß die Oberforderung des C., was Kapital, Zinssatz und Zinstermin angehe, mit seiner 
eignen Unterforderung genau übereinstimme. Hier kann C. an jedem Zinstermin verlangen, 
daß B. die Zinsen unmittelbar an ihn bezahle; er muß sich aber jedesmal den Einwand 
gefallen lassen, daß B. am Tage vorher die Zinsen bereits an A. entrichtet habe. Doch 
kann C. dies dadurch verhindern, daß er dem B. ein für allemal die Zinszahlung an A. 
brieflich untersagt. 
6) Außer durch Einziehung kann der Obergläubiger die Unterforderung 
zwecks Beitreibung der Pfandsumme noch in andrer Art verwerten. 
aa) Erstens kann er, wenn er für die Oberforderung einen vollstreckbaren 
Titel erlangt hat, in die Unterforderung die Zwangsvollstreckung betreiben 
(1277, 1282 1.). 
896) Zweitens kann er, soweit die Oberforderung fällig und sowohl die 
Ober= wie die Unterforderung auf Geld gerichtet ist, von dem Untergläubiger 
fordern, daß dieser ihm die Unterforderung bis zur Höhe der fälligen Pfand- 
summe an Zahlungsstatt abtritt (1282 1 Satz 3). 
#)0) Drittens kann er auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unter- 
gläubiger oder auf Grund einer besondern gerichtlichen Ermächtigung 7 die Unter- 
forderung auch in jeder andern Art, insbesondre durch Versteigerung oder 
freihändigen Verkauf verwerten; die Vereinbarung mit dem Untergläubiger ist 
grundsätzlich erst statthaft, wenn die Pfandsumme wenigstens teilweise fällig ist 
(s. 1273 II, 1277; s. oben S. 320 h). 
Beispiel. Eine Versteigerung der Unterforderung kraft Ermächtigung des Gerichts 
wird namentlich dann geboten sein, wenn ihre Fälligkeit noch weit hinausgeschoben und die 
Sicherheit des Unterschuldners zweifelhaft ist. Die Ermächtigung wird, da R. FG. 166 unsern 
Fall nicht erwähnt, nur durch einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts zu ermöglichen sein. 
b) Ruhn mehrere Pfandrechte auf der nämlichen Unterforderung, so steht 
das Einziehungsrecht nur dem ersten Obergläubiger zu (1290). Das nämliche 
wird auch für jede andre Verwertung der Unterforderung, ausgenommen die 
durch Zwangsvollstreckung, gelten müssen. Doch wird jeder nachstehende Ober- 
gläubiger von dem Untergläubiger fordern dürfen, daß er seinerseits die 
Forderung für den ersten Obergläubiger und sich gemeinschaftlich oder für den 
ersten Obergläubiger allein einzieht; geschieht dies, so erlangt der nachstehende 
Obergläubiger ein Pfandrecht an dem, was der Unterschuldner geleistet hat 
(. 1286 Satz 1, 1287, 1288). 
Beispiel. A. hat seine Forderung gegen B. auf 6000 Mk. zuerst dem C. für 1000, 
dann dem D. für 2000 Mk. verpsändet; die Unter= und beide Oberforderungen sind fällig. 
Hier ist D. nicht besugt, seine 2000 Mk. unmittelbar von B. einzuziehn, sondern er kann 
nur fordern, daß A. von B. die Zahlung von 5000 Mk. an sich und C. gemeinsam verlangt. 
Das ist sehr umständlich, aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht wohl anzuzweifeln. 
Auch ist dies Verfahren nicht ohne Sinn; denn dem C. ist die Forderung gegen B. in ihrem 
vollen Betrage verhaftet; auch ist nicht ausgeschlossen, daß seine Pfandsumme infolge von 
Zinsrückständen und Kosten mehr als 1000 Mk. beträgt; so ist es nicht unangemessen, wenn 
die von B. zu zahlenden 6000 Mk. nur unter Mitwirkung C.s zur Verteilung kommen. 
2. Soweit der Obergläubiger befugt ist, die Unterforderung ohne Mit- 
7) Abw. Planck-Greisf, Anm. 2 zu § 1277.
	        
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