§ 267. Sachenrecht der Orderschuldverschreibung. 427
Maßgabe der allgemeinen sachenrechtlichen Regeln auch ohne Indossament durch
schlichte übergabe der Urkunde bewirkt werden kann (s. 1292 („genügt" I0) ,
b) daß ein Eigentumserwerb an Orderschuldverschreibungen auch durch
Aneignung, Fund, Ersitzung usw. zulässig ist,
T) daß das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters auch die eingebrachten
Orderschuldverschreibungen des Mieters ergreift 10,
4) daß die Pfändung von Orderschuldverschreibungen im Wege der Zwangs-
vollstreckung wie bei andern Fahrnissachen durch Besitznahme seitens des Ge-
richtsvollziehers bewirkt wird (ZP. 831).
Beispiele. I. A. hat eine von B. ausgestellte aber noch nicht ausgegebene Orderschuld-
verschreibung dem B. gestohlen und hat sie unter Vorlegung einer gefälschten Vollmacht des
B. dem in der Urkunde benannten redlichen Erstgläubiger C. verkauft und übergeben. Hier ist
die zu 1. erwähnte gerade für Orderschuldverschreibungen geltende Sonderregel unanwendbar,
weil C. nicht Indossatar, sondern Erstgläubiger ist. Es kommen also lediglich die allgemeinen
sachenrechtlichen Normen zur Anwendung; die Folge ist, daß C. trotz seines guten Glaubens
das Eigentum der Urkunde schon aus dem Grunde nicht erlangt, weil sie dem bisherigen
Eigentümer gestohlen ist (935). II. D. schenkt, während er krank zu Bett liegt, einen an ihn
indossierten Wechsel dem E., indem er ihn dem E. aushändigt; dagegen unterläßt er es, den
Wechsel an E. zu indossieren, weil er sich zu schwach zum Schreiben fühlt. Hier hat E.,
wenn D. Eigentümer des Wechsels war, auch seinerseits das Eigentum am Wechsel ge-
wonnen (929).
IV. Schuldrechtlich unterliegen die Orderschuldverschreibungen denselben
Regeln wie die Inhaberschuldverschreibungen vorbehaltlich folgender Ab-
weichungen.
1. a) Die Rechtsstellung des Inhabers der Orderschuldverschreibung ist
sehr verschieden, je nachdem die Urkunde mit einem Blankoindossament oder
mit einem Namensindossament abschließt oder eines Indossaments ganz er-
mangelt.
a) Erster Fall: die Urkunde schließt mit einem Blankoindossament ab.
Hier hat jeder beliebige Inhaber der Urkunde dieselbe Rechtsstellung wie der
Inhaber einer Inhaberschuldverschreibung. Er gilt mithin ohne weiteres als
Gläubiger, es sei denn, daß ihm nachgewiesen wird, er sei zur Verfügung über
die Urkunde nicht berechtigt; und wenn dieser Beweis im Einzelfall erbracht
werden kann, so braucht deshalb der Aussteller dem Inhaber die Leistung
nicht zu verweigern; vielmehr wird er durch die Leistung an den Inhaber
von seiner Haftung sogar dann befreit, wenn es ihm nachweislich bekannt
gewesen ist, daß dem Leistungsempfänger die Berechtigung zur Verfügung über
die Urkunde fehlte. Es ist deshalb durchaus statthaft, wenn man eine mit einem
Blankoindossament abschließende Orderschuldverschreibung geradezu für eine
Inhaberschuldverschreibung erklärt. Doch ist festzuhalten, daß sie sich immerhin
von andern Inhaberschuldverschreibungen wesentlich unterscheidet; insbesondre
kommt hier in Betracht, daß sie ohne staatliche Genehmigung ausgestellt werden
9) RG. 26 S. 100, 33 S. 146.
10) Mittelstein, Miete, 2. Aufl. (09) S. 373°.