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(Nr. 3724.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat
fuͤr die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. Vom 8. Februar 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Etat der
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909 tritt dem Etat der Schutzgebiete auf
das Rechnungsjahr 1909 hinzu.
§ 2.
Der für 1909 im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag erhöht
sich auf Grund des anliegenden zweiten Nachtragsetats um 2000 000 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. Februar 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Zweiter Nachtrag
zum Haushalts--Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909.
— Für das Rechnungsjahr 1900
Kap. Tit. Ausgabe. treten hinzu fallen weg
Mark. Mark.
A. Ordentlicher Etat.
Ostafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 10. Zivilverwaltung 63 200 —
7. — Zur Ausstattung eines Ausgleichfonds — 63 200
Summe I. Fortdauernde Ausgaben — —