598 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
2. Die Frau ist dagegen auf den Bereich ihrer Schlüsselgewalt beschränkt.
Nur in „Eilfällen“ darf sie diesen Bereich überschreiten, wenn der Mann ab-
wesend oder krank ist (s. 1450).
IV. 1. Zu rechtlichen Verfügungen über das Gesamtgut und zu Erwerbs-
geschäften für dies Gut ist regelmäßig der Mann für sich allein zuständig
(1443 D.1 Von den engen Schranken, die seinem Verfügungsrecht bezüglich des
eingebrachten Frauenguts bei der Verwaltungsgemeinschaft gesetzt sind, ist hier
also nicht die Rede: er braucht das bare Geld des Gesamtguts nicht mündelsicher
anzulegen, er kann auch unverbrauchbare Sachen veräußern, er kann Forde-
rungen einziehn, die Löschung von Hypotheken bewilligen usw. Ausnahmen:
a) Gewisse Verfügungen sind dem Mann bloß mit Einwilligung der
Frau gestattet, nämlich:
a) Verfügungen, durch die er einer von ihm ohne Einwilligung der Frau
übernommenen auf die Veräußerung oder Belastung des ganzen Gesamtguts
gerichteten Verpflichtung nachkommt (1444);
6) Schenkungen aus dem Gesamtgut, selbst wenn sie Geld oder andre
verbrauchbare Sachen betreffen, es sei denn, daß sie durch Sitte oder Anstand
geboten sind (1446);
) alle Verfügungen über ein zum Gesamtgut gehöriges Grundstück (1445),
ausgenommen dessen Überlassung an einen Mieter oder Pächter.
Dagegen kann der Mann über beschränkte Rechte an Grundstücken für sich allein ver-
fügen; namentlich gilt dies für Pfandrechte einschließlich der Eigentümergrundschulden. Und
auch die Neubegründung eines Pfandrechts, z. B. einer Kaufgelderhypothek, ist ihm ge-
stattet, wenn sie gleichzeitig mit dem Erwerbe des Pfandgrundstücks erfolgt.“
b) Gewisse Verfügungen und Erwerbsgeschäfte sind dem Mann gänzlich
versagt und ausschließlich der Frau vorbehalten (1453 1), nämlich:
a) die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen,
die der Frau angefallen sind, und der Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht der Frau;
65 die Ablehnung eines der Frau gemachten Vertragsantrages sowie einer
der Frau angebotenen Schenkung.
2. Die Frau für sich allein ist — abgesehn von den ebengenannten ihr
ausschließlich vorbehaltenen Verfügungen — zu allen Verfügungen zuständig,
die der Mann für sich allein vornehmen kann (1357, 1450),
a) wenn sie unter ihre Schlüsselgewalt fallen;
b) in „Eilfällen“", wenn der Mann abwesend oder krank ist.
3. Will der Ehemann eine Verfügung treffen, zu der er der Zustimmung
der Frau bedarf, so kann — mit alleiniger Ausnahme der Schenkungen —
diese Zustimmung auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden
(1447),
1) RG. 54 S. 285. Full, Arch. f. BR. 29 S. 116.
2) R. 69 S. 177; A. Schmidt, Anm. 3 a zu 1445; Crome 4 S. 36127. Abw. Planck-
Unzner, Anm. 2 a, Staudinger-Engelmann, Anm. aa zu 1445.