§ 354. Ausscheiden einzelner Kinder aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft. 671
treten, ist keine Rede. Dagegen wären, wenn C. oder D. Kinder hinterlassen hätten, diese
zum Eintritt berechtigt gewesen.
II. 1. a) Die Gütergemeinschaft endigt mit dem Tode des Vaters (1494 l);
ihre Fortsetzung unter den verwaisten Geschwistern ist ausgeschlossen.
b) Die Gütergemeinschaft endigt, wenn der Vater seinen Witwerstand auf-
gibt und eine neue Ehe eingeht, mit der Eheschließung (1493 ).
Übrigens darf der Vater, wenn eines der Kinder minderjährig oder entmündigt ist,
nicht abwarten, daß die Gütergemeinschaft durch seine Eheschließung gemäß der vorstehenden
Regel kraft Gesetzes aufgehoben wird. Er hat vielmehr die Gemeinschaft schon vorher auf-
zulösen und die Auseinandersetzung mit dem Kinde zu betreiben; erst wenn er dies getan,
d. h. also erst, nachdem er nicht bloß die Gemeinschaft aufgelöst, sondern auch die Aus-
einandersetzung abgewickelt hat, ist seine Wiederverheiratung statthaft (s. 1493 II, 1314 1I).
) Die Gütergemeinschaft endigt, sobald der Vater sie durch eine einseitige
öffentlich beglaubigte Erklärung an das für den Nachlaß der Mutter zuständige
Gericht aufhebt; zu dieser Erklärung ist er zu jeder Zeit befugt: wie er die Güter-
gemeinschaft mit seinen Kindern von Anfang an beliebig zurückweisen kann,
so kann er ihr auch nachträglich nach Belieben ein Ende machen (1492 I).
d) Die Gütergemeinschaft endigt, sobald der Vater es mit den Kindern
durch gerichtlich oder notariell beurkundeten Vertrag vereinbart (1492 Il).
e) Die Gütergemeinschaft endigt, wenn sie auf Klage eines Kindes durch
gerichtliches Urteil aufgehoben wird, mit der Rechtskraft des Urteils (1496).
Die Klage ist nur wegen schweren Mißverhaltens des Vaters zulässig (1495).
Klagegründe sind,
a) daß der Vater wegen einer an dem Kinde vorsätzlich verübten Straftat zu Zucht-
haus oder mindestens sechs Monaten Gefängnis verurteilt ist;
5) daß er seiner Verpflichtung, dem Kinde Unterhalt zu gewähren, nicht nachkommt
und der Unterhalt auch für die Zukunft gesährdet ist;
)) daß er, um das Kind zu schädigen, das Gesamtgut absichtlich mindert;
daß er dadurch, daß er Rechtsgeschäfte, zu deren Vornahme er der Zustimmung des
Kindes bedarf, ohne diese Zustimmung vornimmt, oder durch Verschwendung die Vermögens-
interessen des Kindes erheblich gefährdet;
e) daß er wegen Verschwendung entmündigt wird.
s) Die Gütergemeinschaft endigt, sobald sämtliche bei ihr beteiligten Kinder
sterben oder auf ihren Anteil am Gesamtgut verzichten, ohne daß ihre Nach-
kommen an ihre Stelle treten (1490, 1491).
g) Andre Aufhebungsgründe gibt es nicht. Hervorgehoben sei, daß die
Kinder das Gesamtgut in des Vaters Hand lassen müssen, auch wenn sie voll-
jährig werden, und sogar dann, wenn sie einen eignen Hausstand gründen.
Das gleiche gilt auch dann, wenn der Vater in Verschollenheit gerät und einen Ab-
wesenheitspfleger erhält, wenn er in Geisteskrankheit verfällt, wenn ihm die bürgerlichen
Ehrenrechte abgesprochen werden, wenn er das Gesamtgut durch grobfahrlässige Wirtschaft
vermindert. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist also gegenüber den Kindern noch fester
gefügt als die eheliche Gütergemeinschaft gegenüber den Ehegatten; denn diese können sich in
manchen Fällen, in denen die Kinder an die Gemeinschaft gefesselt bleiben, von der Gemein-
schaft wenigstens durch Ehescheidung befreien.
Cosac, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 43