Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Fünfter Abschnitt. 
Vermächtnisse und Auflagen. 
  
I. Vermächtnisse krast Verfügung des Erblassers. 
1. Die Vermächtnisverfügung. 
g 430. 
Der Erblasser ist berechtigt, seine Erben unmittelbar oder mittelbar mit 
Zuwendungen an Dritte zu belasten. Eine derartige Zuwendung heißt Ver- 
mächtnis (Legat, Fideikommiß); der Empfänger der Zuwendung heißt Ver- 
mächtnisnehmer (Legatar); der durch die Zuwendung unmittelbar Belastete 
heißt Beschwerter. 
I. Die Verfügung eines Vermächtnisses seitens des Erblassers geschieht 
durch Testament oder Erbvertrag (1939, 1941). Sie kann mit einer Erbes- 
einsetzung oder einer sonstigen Verfügung von Todeswegen verbunden werden; 
ebensogut kann sie aber auch den einzigen Inhalt des Testaments oder Erb- 
vertrages bilden. 
II. Die Vermächtnisverfügung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen. 
Insbesondre kann sie rechtswirksam sein, auch wenn der Erblasser weder das 
Wort „Vermächtnis" noch einen gleichbedeutenden Ausdruck angewendet hat. 
Beispiel. A. testiert: „mein Erbe ist B.; mein Silberzeug fällt an meine Schwester C.; 
für das Kalendervierteljahr, in dem ich sterbe, wird das Gehalt aller meiner Beamten um 
10% erhöht und sämtlichen Mietern meines Hauses der Mietzins erlassen.“ Hier sind alle 
Verfügungen A.3 mit Ausnahme der Erbeseinsetzung als Vermächtnisse anzusehn. 
III. Die Vermächtnisverfügung kann, wie die Erbeseinsetzung, bedingt und 
befristet erfolgen. 
1. Wenn bei Eintritt des Erbfalls die Bedingung noch schwebt oder der 
Anfangs= oder Endtermin noch aussteht, wird dem bedingt oder befristet be- 
dachten Vermächtnisnehmer nicht, wie dem bedingt oder befristet eingesetzten 
Erben, ein Vormann vorgeschoben oder ein Nachmann nachgeordnet. Vielmehr 
kommt die Beschränkung, die das Vermächtnis durch die Bedingung oder Be- 
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