874 Buch VIII. Abschnitt 5. Vermächtnisse und Auflagen.
Ranges sind nach Maßgabe ihres Ranges, mehrere Vermächtnisse gleichen
Ranges sind nach Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen (1991 I, IV, 1992;
Konk Ordn. 226 1).
5)0) Erschöpfen die Erben oder Nachlaßvertreter den Nachlaß, indem sie
ein Vermächtnis im Widerspruch zu den maßgebenden Rangregeln berichtigen,
so sind sie, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, schadensersatzpflichtig
(1979, 1978, 1985 II, 1991 1, 1992). Auch kann dem Vermächtnisnehmer
der von ihm zu Unrecht empfangene Betrag im Wege der Anfechtung wieder
entrissen werden, wie wenn er ihn von den Erben durch unentgeltliche Ver-
fügung empfangen hätte; anfechtungsberechtigt ist im Fall des Nachlaßkonkurses
der Konkursverwalter, andernfalls jeder einzelne Gläubiger, der dem Vermächt-
nisnehmer im Range gleichsteht oder vorgeht (KonkOrdn. 222; Anfechtungs-
gesetz v. 21. 7. 79 und 17. 5. 98 § 3aa).
0) Eine Abschwächung des Vorranges der übrigen Nachlaßgläubiger vor
den Vermächtnisnehmern tritt ein, soweit ein an und für sich bevorrechtigter
Gläubiger beim Aufgebot der Nachlaßgläubiger oder durch Fristablauf „aus-
geschlossen“ ist: er kann die Erben oder Nachlaßvertreter, die den Nachlaß
durch Berichtigung von Vermächtnissen erschöpft haben, nicht haftbar machen,
wenn er seine Forderung erst geltend macht, nachdem die Berichtigung der
Vermächtnisse bereits erfolgt ist, ohne daß es darauf ankommt, ob seine Forde-
rung den Erben oder Nachlaßvertretern bekannt gewesen ist oder nicht (1973
1 Satz 2, 1974 1, 1).
6) Wird beim Aufgebot der Nachlaßgläubiger ein Vermächtnisnehmer
ausgeschlossen, so trifft ihn von den Nachteilen, mit denen eine solche Aus-
schließung die übrigen Nachlaßgläubiger bedroht, nur der eine, daß ihm die
Miterben von der Nachlaßteilung ab bloß als Teilschuldner haften (2060 Nr. 1).
Dagegen hat er unter seiner Ausschließung im übrigen nicht zu leiden (1972);
vor allem sind die Erben ihm nicht bloß in Höhe ihrer Bereicherung aus dem
Nachlaß, sondern in gleichem Umfange wie vor dem Aufgebot haftbar.
Beispiel. A. verbraucht die 1000 Mk., die er von B. geerbt hat, zu einer Reise, nach-
dem er das Aufgebot der Nachlaßgläubiger veranlaßt und kein Gläubiger sich in dem Ver-
fahren gemeldet hat; nachträglich verlangt C. Rückerstattung eines Darlehns von 400 Mk.,
das er dem B. gegeben, und Auszahlung von 500 Mk., die B. ihm vermacht hat. Hier ist
A. wegen des Darlehns haftfrei; dagegen muß er das Vermächtnis unverkürzt entrichten.
e) Die Regel, daß der Nachlaßverwalter und die Erben verpflichtet sind, die Eröffnung
des Nachlaßkonkurses zu beantragen, sobald sie wissen oder wissen müssen, daß der Nachlaß
überschuldet ist, gilt nicht, wenn die Überschuldung des Nachlasses lediglich auf übermäßigen
Vermächtnissen beruht (1980 1 Satz 2).
&) Die Regel, daß die Eröffnung des Nachlaßkonkurses von jedem Nachlaßgläubiger
beantragt werden kann, gilt in Ansehung der Vermächtnisnehmer nur, wenn über das Ge-
samtvermögen eines beschwerten Erben Konkurs eröffnet ist (KonkOrdn. 219 1).
n) Bei einem Zwangsvergleich im Nachlaßkonkurse sind die Vermächtnisnehmer nicht
beteiligt (s. KonkOrdn. 230 Il).
b) Sieht man von den eben besprochenen Besonderheiten ab, so unterliegen