Metadata: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 27 
haltenen Bestimmungen, sowie Abstellung der in Hin— 
sicht auf das Eisenbahnwesen hervorgetretenen Mängel 
und Mißstände handelt. In allen Fällen, in denen 
gegen eine vom Reichs-Eisenbahnamte verfügte Maß— 
regel Vorstellung auf Grund der Behauptung erhoben 
wird, daß jene Maßregel in den Gesetzen und rechts— 
gültigen Vorschriften nicht begründet sei, hat das durch 
Zuziehung von richterlichen Beamten zu verstärkende 
Reichs-Eisenbahnamt selbständig und unter eigener Ver- 
antwortlichkeit in kollegialer Beratung und Beschluß- 
fassung zu befinden (Gesetz über die Errichtung des 
Reichs-Eisenbahnamtes vom 27. Juni 1873; Betriebs-, 
Signal= und Verkehrsordnungen für die Eisenbahnen 
Deutschlands aus dem Jahre 1892 beziehentlich Ver- 
kehrsordnung vom 26. Oktober 1899). 
8. Das Reichs-Postamt, unter Leitung eines Staats- 
sekretärs, führt die Post= und Telegraphenverwaltung 
des Reiches, mit Ausnahme von Bayern und Württem- 
berg (Art. 48—52 der Reichsverfassung vom 16. April 
1871; Reichsgesetze über das Postwesen vom 18. Ok- 
tober 1871, über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 
1871, 17. Mai 1873 und 3. November 1874; Welt- 
postvertrag vom 26. Mai 1906, Reichspostordnung vom 
11. Juni 1892 beziehentlich in neuer Fassung vom 
20. März 1900, Reichsgesetz vom 20. Dezember 1899 
[Erweiterung des Postregals, Verbot und Entschädigung 
der Privatbeförderungsanstalten, Reichstelegraphenord- 
nung vom 16. Juni 1904, Gesetz über das Telegraphen- 
wesen vom 6. April 1892, abgeändert durch Gesetz vom 
7. Närz 1908, Telegraphenwegegesetz vom 18. Dezember 
1899, Fernsprechgebührenordnung vom 20. Dezember 
1899, Internationaler Funkentelegraphen-Vertrag vom 
3. November 1906), in vier Abteilungen; der ersten für 
die postalischen Einrichtungen und das technische Post- 
wesen, der zweiten für die telegraphischen Einrichtungen 
und das technische Telegraphenwesen, der dritten für 
die gemeinsamen Verwaltungsangelegenheiten, mit Aus- 
nahme des Personalwesens, des Etats-, Kassen= und 
Rechnungswesens, welche Angelegenheiten der vierten 
Abteilung zugeteilt sind. Dem BReichs-Postamte ist auch 
die Direktion der Reichsdruchkerei (letztere hervorgegangen 
aus der vorm. Geheimen Ober-Hofdruckerei und der
	        
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