6 Geschichtliche Einleitung.
Süddeutschen Staaten in der Reichstagssitzung v. 5. Dez. 1870 St. B. 67ff.
vortrug, als die betreffenden Verträge dem Reichstage zur verfassungsmäßigen
Beschlußnahme vorgelegt wurden. Danach ging formell die Initiative von
Bayern aus, doch kamen, weil die Verhandlungen mit Bayern besondere
Schwierigkeiten boten, zunächst die Verträge zwischen dem Norddeutschen
Bunde einerseits und Baden und Hessen, bez. Württemberg andererseits,
und zuletzt der Vertrag mit Bayern zustande. Entsprechend der Vorschrift
des Art. 79 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, wonach die Bezie-
hungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten durch besondere Verträge
geregelt werden und ihr Eintritt in den Norddeutschen Bund auf den Vor-
schlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung zulässig sein
sollte, wurden die Verträge dem Reichstag vorgelegt, von ihm genehmigt
und im Bundesgesetzblatt verkündet; vgl. den Vertrag mit Baden und
Hessen v. 15. Nov. 1870 im B. G. Bl. 1870 S. 650 ff., mit Württemberg
v. 21/25. Nov. 1870 im B. G. Bl. 1870 S. 657 ff. und mit Bayern v.
23. Nov. 1870 im B. G. Bl. 1871 S. 9 ff., 23 ff. In den Süddeutschen
Staaten selbst wurden die Verträge im Wege der Landesgesetzgebung ein-
geführt, und nachdem schließlich am 18. Jan. 1871 die Herstellung der
Deutschen Kaiserwürde feierlich proklamiert worden war, wurde der Text
der Verfassungsurkunde unter Mitwirkung des am 21. März 1871 in Berlin
zusammengetretenen und eröffneten ersten deutschen Reichstages neu redigiert
und mit einem Reichsgesetz betr. die Verfassung des Deutschen Reichs v.
16. April 1871 B. G. Bl. S. 63 neu eingeführt. (Eingehendere Darstellungen
über die Entstehung des Deutschen Reichs finden sich bei Laband 1 S. 3ff.,
Meyer S. 154 ff. 8§ 58—68, wo die weitere Literatur angeführt ist, ferner
Hänel Staatsrecht 1 § 1 ff., Zorn I S. 1 ff., Arndt S. 1 ff., v. Sybel Die
Begründung des Deutschen Reichs durch Wilhelm I. 1889 ff., Fürst Bismarck
Gedanken und Erinnerungen 1898.)