154 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4.
Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der
Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene
Vergütung und genügende Sicherstellung zu erteilen. Die Erteilung, die
Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente erfolgt durch
eine Reichsbehörde, das Patentamt, dessen Organisation und Verfahren durch
das Patentgesetz näher geregelt ist.
Das Patentgesetz findet eine Ergänzung in dem Ges. betr. den Schutz
von Gebrauchsmustern v. 1. Juni 1891 R.G. Bl. S. 290. Danach werden
Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von Teilen
derselben, insoweit sie dem Arbeits= oder Gebrauchszweck durch eine neue
Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchsmuster
nach Maßgabe des Gesetzes geschützt. Modelle, für welche der Schutz als
Gebrauchsmuster verlangt wird, sind bei dem Patentamt schriftlich anzu-
melden, und das Patentamt verfügt, wenn die Anmeldung den gesetzlichen
Anforderungen genügt, die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster.
Die Eintragung hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das
Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die durch Nachbildung
hervorgebrachten Gerätschaften und Gegenstände in Verkehr zu bringen, feil-
zuhalten oder zu gebrauchen. Das durch die Eintragung begründete Recht
ist vererblich, übertragbar und erstreckt sich auf drei Jahre.
Ferner gehört hierher das Ges. zum Schutze der Warenbezeichnungen
v. 12. Mai 1894 R.G. Bl. S. 441, das an die Stelle des Ges. v. 30. Nov.
1874 R.G.Bl. S. 148 getreten ist. Danach kann derzenige, der in seinem
Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer
eines Warenzeichens sich bedienen will, dieses Zeichen zur Eintragung in
die Zeichenrolle anmelden. Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt ge-
führt. Ihre Einsicht steht jedermann frei. Das durch die Anmeldung oder
Eintragung eines Warenzeichens begründete Recht geht auf die Erben über
und kann durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere
übertragen werden; das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetriebe,
zu welchem das Warenzeichen gehört, auf einen anderen übergehen. Auf
Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle gelöscht.
Von Amtswegen erfolgt die Löschung, wenn seit der Anmeldung des Zeichens
oder seit ihrer Erneuerung 10 Jahre verflossen find oder wenn die Ein-
tragung des Zeichens aus den im Gesetz näher bezeichneten Gründen hätte
versagt werden müssen. Unter Umständen kann auch ein Dritter die Löschung
des Warenzeichens beantragen. Die Eintragung eines Warenzeichens hat
die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waren
der angemeldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem
Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen,
sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rech-
nungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen. Zuwiderhandlungen gegen
das Gesetz haben Haftpflicht, Bestrafung und eventuell Beschlagnahme und
Einziehung zur Folge.
Durch das Ges. betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen v. 18. März 1904 R. G. Bl. S. 141 wird Erfin-
dungen, Gebrauchsmustern, Mustern und Modellen, die auf einer inländischen
oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt werden, sowie Waren-
zeichen, die auf einer daselbst zur Schau gestellten Ware angebracht find,