Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 155 
ein zeitweiliger Schutz unter bestimmten Bedingungen und mit gewissen 
Einschränkungen gewährt. 
Ergänzungen zu den Bestimmungen über die Organisation des Patent- 
amts enthalten noch das Ges. betr. die Patentanwälte v. 21. Mai 1900 
R.G. Bl. S. 233 und das Ges. betr. die Beschäftigung von afilssmitgliedern 
im Kaiserlichen Patentamte v. 18. Mai 1908 R.G. Bl. S. 2 
Ziffer 6. 
Der Schutz des geistigen Eigentums. 
Mit Recht hebt Laband III S. 227 hervor, daß die Bezeichnung 
„geistiges Eigentum“ juristisch unrichtig und eine contradictio in adiecto 
ist, denn das Wesen des Eigentums besteht in der phyfischen Herrschaft 
über eine Sache, während es sich bei dem „geistigen Eigentum“ im Sinne 
des Art. 4 Ziff. 6 um ein — zeitlich beschränktes und an gewisse Be- 
dingungen geknüpftes — Monopol zur ausschließlichen gewerblichen Ver- 
wertung geistiger Produktionen handelt. Im konst. Reichstag Sitzung v. 
20. März 1867 St. B. S. 290 bemerkte der Abg. v. Gerber hierzu, daß 
er diesen wissenschaftlich höchst bedenklichen Ausdruck nur aus dem Grunde 
nicht beanstandet habe, weil er ihn für eine populäre und nicht präjudi- 
zierende Zusammenfassung mehrerer sehr verschiedenartiger Dinge ansehe, 
für die es im allgemeinen keinen anderen Ausdruck gebe. 
Zuerst wurde die Materie geregelt durch das Ges. v. 11. Juni 1870 
B. G. Bl. S. 339, das zum größten Teil aufgehoben worden ist durch das 
Ges. betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst 
v. 19. Juni 1901 R.G. Bl. S. 227. Durch dieses Gesetz werden geschützt: 
die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, die dem 
Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen, ferner 
die Urheber von Werken der Tonkunst und endlich die Urheber von solchen 
Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die nicht ihrem Haupt- 
zwecke nach als Kunstwerke zu betrachten find. Zu den Abbildungen 
gehören auch plastische Darstellungen. Urheber eines Werkes ist dessen Ver- 
fasser. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über. Der Urheber 
hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu verwielfältigen und gewerbs- 
mäßig zu verbreiten. Das Urheberrecht an einem Bühnenwerk oder an 
einem Werke der Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, das 
Werk öffentlich auszuführen. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers 
erstrecken sich auf die Bearbeitungen des Werks, insbesondere die Über- 
setzungen in eine andere Sprache, die Wiedergabe einer Erzählung in 
dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung 
und die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie von 
Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder 
Stimmen. Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist 
unzulässig. Von dieser Regel find in §8 15—28 des Gesetzes eine Reihe 
Ausnahmen zugelassen. Der Schutz des Urheberrechts endet, wenn seit dem 
Tode des Urhebers 30 Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung 
10 Jahre abgelaufen find. Wer das Urheberrecht vorsätzlich oder fahrlässig 
verletzt, ist dem Berechtigten zum Schadensersatz verpflichtet. Auch kann 
ein Strafverfahren eingeleitet werden. Den Schutz genießen die Reichs-
	        
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