156 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4.
angehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob die Werke erschienen sind
oder nicht. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes
seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst
oder eine Übersetzung an einem früheren Tage im Ausland hat erscheinen
lassen.
Entsprechende Bestimmungen enthalten das Ges. betr. das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste und der Photographie v. 9. Jan. 1907
R.G. Bl. S. 7 und das Ges. betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen
v. 11. Jan. 1876 R. G. Bl. S. 11. Danach haben die Urheber von Werken
der bildenden Künste — einschließlich der Erzeugnisse des Kunstgewerbes
und einschließlich von Bauwerken, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen,
und der Entwürfe hierfür — sowie die Urheber von Werken der Photo-
graphie die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbs-
mäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer
Einrichtungen vorzuführen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung,
bei Bauwerken und Entwürfen für Bauwerke auch das Nachbauen. Die
freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche
Schöpfung hervorgebracht wird. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung
des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die
Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß
er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Das Recht, ein gewerbliches
Muster oder Modell nachzubilden, steht dessen Urheber ausschließlich zu.
Die Rechte des Urhebers find in allen vorgenannten Fällen vererblich und
übertragbar.
Endlich ist das Ges. über das Verlagsrecht v. 19. Juni 1901 (R.G. Bl.
S. 217) zu nennen, dessen hauptsächliche Bestimmung dahin geht, daß durch
den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst der Ver-
fasser verpflichtet wird, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und
Verbreitung für eigne Rechnung zu überlassen, während der Verleger ver-
pflichtet ist, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Ziffer 7.
Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Anslande,
der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer
konsularischer Bertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird.
Vgl. die Ausführungen zu Art. 54, 55, 56.
Ziffer 8.
a) Das Eisenbahuwesen.
Die Kompetenz des Reichs für das Eisenbahnwesen ist durch Art. 41—46
R.V. näher bezeichnet. Daß die Kompetenz des Reichs in Eisenbahn-
angelegenheiten nicht schrankenlos ist und insbesondere nicht so weit reicht, um
die Eisenbahnen der Einzelstaaten ohne weiteres durch Reichsgesetz für das
Reich zu übernehmen, hat besonders Fürst Bismarck anerkannt; er erklärte
in der Sitzung des Abgeordnetenhauses v. 26. April 1876 St. B. 1047b:
„Nach meiner Uberzeugung wären wir gar nicht in der Möglichkeit,
den anderen Staaten wider ihren Willen ihre Staatsbahnen zu nehmen.
Die gesetzliche Kompetenz im Art. 4, daß das Eisenbahnwesen der Gesetz-