Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

158 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 
ist. Übrigens ist das Interesse des Reichs an der Ausübung der Kontrolle, 
soweit es sich um die Wahrnehmung der Interessen des Publikums an dem 
Eisenbahnwesen handelt, zweifellos erheblich geringer geworden, seitdem die 
meisten Eisenbahnen aus dem Betrieb von Privatpersonen und Aktiengesell- 
schaften in den der Einzelstaaten übergegangen sind. 
aber die Bedeutung der Worte „im Interesse der Landesverteidigung 
und des allgemeinen Verkehrs“, die sich nicht nur auf die Land- und Wasser- 
straßen, sondern auch auf das Eisenbahnwesen beziehen, hat sich der Abg. 
Migquel in der Sitzung des konst. Reichstages v. 20. März 1867 St. B. 278 
wie folgt geäußert: 
„Es soll hier die Tendenz angegeben werden, welche die Eisenbahngesetz- 
gebung des Bundes zu verfolgen hat. Es soll gerade hier ausgeschlossen 
werden, daß die allgemeine Gesetzgebung des Bundes sich zu beschäftigen 
habe mit rein lokalen und provinziellen Interessen. Es gibt bekanntlich 
eine sehr große Menge von sekundären Interessen rein lokaler Natur; 
diese nun nicht zu unterwerfen der allgemeinen Gesetzgebung, das soll ge- 
rade bestimmt und deutlich ausgesprochen werden.“ 
Der Bundeskommissar Staatsminister Graf zu Itzenplitz hat zu dieser 
Frage in derselben Sitzung erklärt St. B. 277: 
„Dem allgemeinen Verkehr steht nach dem natürlichen Wortgebrauch 
gegenüber der Spezial- und Lokalverkehr. Jede kleine Lokalbahn, die zwei 
Städte mit einander verbindet, der Bundesgesetzgebung zu unterwerfen, 
kann doch wohl nicht in der Absicht liegen." 
b) Die Herstellung von Land= und Wasserstraßen. 
Die Bestimmung über die dahin gehende Kompetenz des Reichs beruht 
auf einem Amendement des Abg. Grafen zu Eulenburg, der zur Erläuterung 
in der Reichstagssitzung v. 20. März 1867 St.B. 278 bemerkte: 
„Je mehr die Entwicklung des Eisenbahnwesens sich ausdehnt, desto 
mehr verändern sich die Begriffe darüber, was im allgemeinen Interesse 
des Verkehrs rücksichtlich der Herstellung von Landstraßen nötig sei, und 
Bedürfnisse, die in früheren Jahren noch nicht als solche anerkannt werden 
konnten, stellen sich später heraus. Es kann nun wohl nicht als zweck- 
mäßig erachtet werden, daß die frühere Misere, welche die Befriedigung 
solcher Bedürfnisse an dem vielleicht aus engherzigen oder anderen Gesichts- 
punkten hervorgehenden Widerspruch einzelner Beteiligter scheitern ließ, 
perennierend und dauernd gemacht werde." 
Der Bundeskommissar Handelsminister Graf zu Itzenplitz erklärte hierzu 
St. B. 278; 
„Gegen das andere Amendement (das des Grafen zu Eulenburg) habe 
ich nichts zu erinnern, insofern es nämlich denselben Beschränkungen unter- 
liegt, wie das Eisenbahnwesen überhaupt, also Straßen, Kanäle usw. 
betrifft, die entweder für die Verteidigung des Landes oder aber für den 
allgemeinen Verkehr notwendig sind. Sie werden darum nicht jede Chaussee, 
die einzelne Orte verbindet, der Aufsicht des Bundes unterwerfen. Unter 
dieser Voraussetzung kann ich mich für das Amendement Eulenburg er- 
klären.“ 
Bezüglich der Herstellung von Land= und Wasserstraßen ist bisher ein 
allgemeines Ausführungsgesetz nicht ergangen. Von der Kompetenz zu
	        
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