Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

160 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 
die Freiheit der Elbschiffahrt in der Elbschiffahrts-Akte enthaltenen Be- 
stimmungen im Widerspruch stehe. Dagegen hat er nicht anerkannt, daß 
die Reichskompetenz durch Art. 4 Ziff. 9 begründet sei. 
Was ferner die von Laband bejahte Frage anbetrifft, ob die Worte 
„Zustand der letzteren“ die Kompetenz des Reichs zur Gesetzgebung und 
Aufficht in Angelegenheiten der Reinerhaltung der Wasserstraßen im ge- 
sundheits- und veterinärpolizeilichen Interesse einschließt, so ist seitens der 
Reichsverwaltung diese Frage verneint worden. Der Staatssekretär des 
Innern, Graf Posadowsky-Wehner hat in der Reichstagssitzung v. 28. Jan. 
1901 St. B. 968 erklärt: 
„Man kann die Zuständigkeit des Reichs in Sachen der Reinerhaltung 
der mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen Wasserstraßen nicht auf 
Art. 4 Ziff. 9 R.V. stützen. Denn Ziff. 9 überweist dem Reiche nur: den 
Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen 
Wasserstraßen und den Zustand der letzteren sowie die Fluß= und sonstigen 
Wasserzölle usp. — Mit anderen Worten ist hier m. E. dem Reiche nur 
die Aufsicht über den Zustand der Flüsse überwiesen, insoweit er für die 
Flößerei und den Schiffahrtsbetrieb in Betracht kommt; aber eine 
hygienische Aufsicht ist dem Reiche durch die Bestimmung nicht ein- 
geräumt, vielmehr kann sich die Zuständigkeit des Reichs in bezug auf 
den hygienischen Zustand der Flüsse nur auf Art. 15 stützen."“ 
Die Worte „desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, 
Baken und sonstigen Tagesmarken)“ befanden sich ursprünglich in der Reichs- 
verfassung nicht, sondern sind erst durch das Ges. v. 3. März 1878 R.G. Bl. 
S. 47 hinzugefügt worden; vgl. im übrigen die Ausführungen zu Art. 54. 
Ziffer 10. 
Post= und Telegraphenwesen. 
Diese Bestimmung ist durch Art. 48—52 näher ausgeführt. Deshalb 
wird auf die Erläuterung zu diesen Vorschriften verwiesen. 
Ziffer 11. 
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnisfsen 
in Zivilsachen und Erledigung von Regquisitionen überhaupt. 
Diese Materie ist jetzt für die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit durch 
§§ 157 ff. G.V.G. geregelt, dessen grundlegende Bestimmung (8§ 157) lautet: 
„Die Gerichte (des ganzen Reichs) haben sich in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und in Strafsachen Rechtshülfe zu leisten.“ 
Dieselben Bestimmungen finden auf Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit Anwendung gemäß § 2 des Ges. über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 17. Mai 1898 R.G. Bl. S. 189 und 771. 
Auch soweit es sich um Requifitionen handelt, die von anderen richterlichen 
Behörden ausgehen oder an solche gerichtet sind, kommen entweder auf 
Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften die 88 158 ff. des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes zur Anwendung oder es sind entsprechende Bestimmungen 
durch die den Geschäftsgang dieser Behörden regelnden Gesetze getroffen oder 
eventuell wird noch das Ges. v. 21. Juni 1869 betr. die Gewährung der 
Rechtshülfe R.G. Bl. S. 305 angewendet, das im ganzen Reiche gilt.
	        
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