222 III. Bundesrat. Art. 7.
voraussetzen, das die Gesetzgeber bei der Fassung des Art. 7 geleitet hat.
Laband wendet ein, daß im Falle des § 152 des Bereinsgollgesetzes es sich
um ein Blankettstrafgesetz handele, dessen Tatbestände durch die Zollregulative
festgestellt würden und daß hier wie in dem Falle des Art. 38 Abs. 1 R.V.
alle in Betracht kommenden Verordnungen auf besonderer gesetzlicher Er-
mächtigung für den Bundesrat beruhten. Es mag sein, daß in vielen oder
auch in allen Fällen der Bundesrat von der auf Grund des Art. 7 Ziff. 2
von ihm beanspruchten Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, aber dabei
bleibt unerklärt, warum in beiden Gesetzesbestimmungen mit dem Wort
„Verwaltungsvorschriften“ ein Ausdruck gewählt ist, der, wenn die gegen-
teilige Ansicht zuträfe, zwar eine bestimmte juristisch-technische Bedeutung
hätte, aber nicht diejenige in der er hier gebraucht ist; die Anwendung der
Bezeichnung im Art. 38 Abs. 1 und § 152 würde dann irreführend sein,
und für ein solches Ergebnis bieten die von Laband a. a. O. S 87 ange-
führten stilistischen Rücksichten keine ausreichende Erklärung.
Ein weiterer, von Arndt für seine Ansicht mit Recht verwerteter
Beweisgrund ergibt sich aus Art. 37 R.V. Danach gibt bei der Beschluß-
nahme über die Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, die zur Aus-
führung der nach Art. 35 gemeinschaftlichen Zoll- und Steuer-Gesetzgebung
dienen, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn fie sich für die
Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Dasselbe gilt nach Art. 5 Abs. 2 für die dieselbe Materie betreffenden
Gesetzesvorschläge. Würden die Verwaltungsvorschriften nicht alle Aus-
führungsverordnungen umfassen, so würde sich die Inkonsequenz ergeben, daß
das Vetorecht Preußens sich in Ansehung der Zölle und indirekten Steuern
auf die Gesetzgebung und auf die nur den inneren Geschäftsgang der
Behörden betreffenden Vorschriften bezieht, dagegen versagt ist für die
an Bedeutung in der Mitte zwischen diesen beiden Kategorien stehenden
sogen. Rechtsverordnungen, für die es bei dem Umfang und der Bedeutung,
die das Verordnungsrecht gerade auf dem Gebiete der Zoll- und Steuer-
gesetzgebung hat, unentbehrlich ist, wenn das Vetorecht überhaupt sachlichen
Wert haben soll. Man wird also dem Zweck, den die Verfassung mit
Art. 37 erstrebt, nur gerecht, wenn man die enge Auslegung des Wortes
„Verwaltungsvorschriften“ ablehnt. Allerdings ist bei Art. 5 B 1 S. 187 f.
ausgeführt worden, daß sich das Veto Preußens in Militär- und Marine-
angelegenheiten, für die es an einer dem Art. 37 entsprechenden Vorschrift
fehlt, ebenfalls auf das Verordnungsrecht bezieht und daß dies mittels
Analogie aus Art. 5 Abs. 2 mit Rücksicht auf die aus der Entstehungs-
geschichte der Bestimmung bekannten Absichten der Gesetzgeber gefolgert
werden müsse, aber es ist zugleich auf die Bedenken hingewiesen worden,
die sich aus dem durch Art. 37 begründeten argumentum e contrario ergeben.
Selbst wenn man jedoch annimmt, daß auch für das Verordnungsrecht in
Zoll= und Steuerangelegenheiten das Veto schon aus Art. 5 Abs. 2 hervor-
geht, bleibt die Inkonsequenz bestehen, daß die Gesetzgeber nur bezüglich
der Gesetzesvorschläge und der für den inneren Geschäftsbetrieb der Behörden
bestimmten Ausführungsvorschriften eine ausdrückliche Festsetzung des Veto-
rechts für notwendig erachtet haben sollten.
Daß die Bestimmung des Art. 48 Abs. 2, wie Laband II S. 86 aus-
führt, gegen die weitere Auslegung des Art. 7 spricht, weil fie überflüssig