224 III. Bundesrat. Art. 7.
die Zölle und Verbrauchssteuern bereits durch den Art. 37 der Verfassung
des Norddeutschen Bundes und den Art. 8 § 12 des Zollvereinsvertrages
v. 8. Juli 1867 das Recht der Beschlußfassung über die zur Ausführung
der gemeinsamen Gesetzgebung dienenden Verwaltungsvorschriften und
Einrichtungen übertragen war, welches Recht ihm alsdann durch Art. 7
der R.V. ganz allgemein, und nur mit dem Vorbehalt, daß nicht
durch Reichsgesetze etwas anderes bestimmt werde, zugestanden ist. Dem
Bundesrat gebührt hiernach auch die Entscheidung darüber, welcher Teil
des Hamburger Gebiets im Interesse der Freihafenstellung von der Zoll-
grenze auszuschließen ist.“
Im gleichen Sinne sprach sich Fürst Bismarck in einem an die preu-
ßhischen Gesandten in München, Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt, Oldenburg,
Hamburg und Weimar in seiner Eigenschaft als preußischer Minister der
auswärtigen Angelegenheiten gerichteten Erlaß v. 2 Mai 1880 aus (v. Po-
schinger, Aktenstücke 1 S. 328).
Auch in einem Schreiben des Fürsten Bismarck an den Finanzminister
Bitter v. 16. Mai 1881 ist nach v. Poschinger a. a. O. II S. 54 ausgeführt,
daß die Mitwirkung des Reichstags bei der Feststellung der Zollgrenze aus-
geschlossen sei:
„Dem Reichstag kann meines Dafürhaltens eine Mitwirkung in der
Angelegenheit nur hinsichtlich des auf die Reichskasse zu übernehmenden
Kostenanteils zugedacht werden, nicht aber hinsichtlich der übrigen, den
Zollanschluß bedingenden oder begleitenden, verfassungsmäßig zur Kom-
petenz des Bundesrats gehörigen Punkte.“
Fürst Bismarck, bez. die preußische Regierung beanspruchte also für
den Bundesrat auf Grund des Art. 7 Ziff. 2 die Befugnis, die Grenzen
des Reichszollgebietes in Ansehung des Hamburger Freihafengebietes ver-
legen zu dürfen. (Die hier außerdem hineinspielende Frage, ob es sich da-
bei um ein Sonderrecht Hamburgs im Sinne des Art. 78 Abs. 2 R.V. handelt,
kann in diesem Zusammenhange außer Betracht bleiben). Eine Verlegung
der Zollgrenzen begründet unmittelbar Rechte und Pflichten für die Unter-
tanen und hat nicht bloß für den inneren Geschäftsverkehr der Zollbehörden
Bedeutung. In dem wiedergegebenen Antrage ist diese Maßregel als eine
„Einrichtung“ bezeichnet, aber wenn durch „Einrichtungen"“ im Sinne des
Art. 7 Ziff. 2 für das Publikum unmittelbar Rechte und Pflichten begründet
werden können, so wird dieselbe Konsequenz für die den „Einrichtungen“
durch Art. 7 Ziff. 2 gleichgestellten Verwaltungsvorschriften nicht abzulehnen
sein. In tatsächlicher Beziehung ist allerdings die Einrichtung von der
Verordnung ganz verschieden und mit ihr nicht vergleichbar, aber staats-
rechtlich besteht für die hier erörterte Frage kein Unterschied; denn der
Bundesrat kann stets, statt die Einrichtungen selbst zu treffen, seine Ver-
ordnungen so fassen, daß die erforderlichen Einrichtungen durch die leitenden
Reichsbehörden oder unter Vermittelung der Landesregierungen durch die
Behörden der Einzelstaaten getroffen werden müssen. Die Kompetenz des
Bundesrats kann deshalb bezüglich der Verwaltungsvorschriften nicht anders
begrenzt sein, als bezüglich der Einrichtungen. Daß die Verlegung der
Zollgrenze im Verhältnis zu Art. 34 in das Gebiet der Ausführungsvor-
schriften fällt, ist in der Literatur anerkannt, u. a. von Laband IV S. 306,
Hänel Staatsrecht 1 S. 674, v. Seydel S. 240. Andererseits stellt eine