244 III. Bundesrat. Art. 7.
III. Die Verantwortung der Staatsregierung
für die Instrnierung der Bundesratsbevollmächtigten.
Wie unter II dargelegt ist, hängt die Instruierung der Bundesrats-
bevollmächtigten lediglich von den Regierungen der Einzelstaaten ab. Die
Instruierung ist ein Regierungsgeschäft wie ein anderes, und das Staats-
ministerium eines jeden Bundesstaats trägt deshalb die volle Verantwortung
dafür. Die politische Verantwortung besteht stets. Ob daneben eine juristische
gegeben ist, hängt von dem Staatsrecht der Einzelstaaten ab, denn es handelt
sich hierbei nur um eine innere Angelegenheit der Einzelstaaten — ebenso
Laband 1 S. 95. Dagegen nimmt v. Rönne an! S. 202f., daß die Verant-
wortung nur eine politische und keine juristische sein könne, mit der Begründung,
daß in der Instruierung der Bundesratsbevollmächtigten, weil es sich dabei
nur um Reichsangelegenheiten handele, keine Verletzung der Bundesverfassung
und Landesgesetze liegen könne. Dies ist als zutreffend nicht anzuerkennen.
Auch durch die Stellungnahme zu Reichsangelegenheiten können landesrecht-
liche Vorschriften verletzt werden; z. B. wenn die Instruktion nur von einem
Minister eigenmächtig in Fällen ausgeht, in denen nach den bestehenden
Vorschriften die Mitwirkung anderer Regierungsorgane, z. B. des Minister-
kollegiums notwendig ist. Von praktischer Bedeutung ist nur die politische
Verantwortung, die sowohl der Krone wie dem Landtage und dem ganzen
öffentlichen Leben des Staates gegenüber besteht. Fürst Bismarck hat diese
Verantwortung in der unter II wiedergegebenen Außerung anerkannt. als
er in der Sitzung des preuß. Abgeordnetenhauses v. 15. Jan. 1872 St. B. 368
nach Ablehnung der Mitwirkung des Landtages bei der Instruierung der
Bundesratsbevollmächtigten erklärte:
„Es ist außer Zweifel, daß jede Regierung sehr wohl daran tut, sich
in der Lage zu halten, daß fie ihrer eigenen Landesvertretung mit Erfolg
Rechenschaft abgeben kann über die Politik, die sie am Reiche befolgt.“
über die Umstände, unter denen diese Verantwortung wirksam wird
und über die politischen Pflichten, die sich daraus für die Regierungen er-
geben, hat sich Fürst Bismarck in der Sitzung des konst. Reichstags v.
27. März 1867 St. B. 393 ff. geäußert. Seine Ausführungen stellen in
erster Reihe eine Abwehr des damals im Reichstage geäußerten Wunsches
auf Einsetzung verantwortlicher Reichsminister dar. Abgesehen hiervon geht
aus der Erklärung hervor, daß nach der Überzeugung des Fürsten Bismarck
— mindestens bei wichtigen Fragen der Gesetzgebung — das ganze Staats-
ministerium für die Instruierung der Bundesratsbevollmächtigten die Ver-
antwortung vor dem Lande trägt und daß das Maß der Verantwortlichkeit,
die auf den Regierungen lastet, sich im Verhältnis zur Zeit vor der Grün-
dung des Reichs nicht geändert hat, weil bezüglich der Reichsangelegenheiten
die Regierungen die Verantwortung für die Instruierung der Bundesrats-
bevollmächtigten tragen. Besonders bemerkenswert ist es auch, daß Fürft
Bismarck als eine Konsequenz dieser Verantwortung den Antrag Preußens
im Bundesrat auf Auflösung des Reichstags anfieht, wenn die preußische
Regierung mit ihrem Votum im Bundesrat und im Reichstag in der Mino-
rität geblieben sein sollte und die Entstehung eines Reichsgesetzes abwenden
will, für das sie vor ihrem Landtage die Verantwortung nicht übernehmen