Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

III. Bundesrat. Art. 8. 247 
V. Die Prüfung der Instruktion und der Vollmacht 
der Bundesratsbevollmächtigten. 
Unbestritten ist, daß der Bundesrat die Rechtsgültigkeit der Vollmacht 
seiner Mitglieder zu prüfen hat, mindestens dann, wenn irgend welche Be- 
denken gegen die Rechtsgültigkeit bestehen. Eine ausdrückliche Bestimmung 
der Reichsverfassung hierüber fehlt, doch ergibt es sich aus der Natur der 
Sache und ist nur eine Anwendung der allgemeinen Rechtsregel, daß jeder, 
der von einer Vollmacht Gebrauch macht, sich gefallen lassen muß, daß die 
Person oder Körperschaft, der gegenüber die Vollmacht wirksam werden soll, 
zunächst deren Rechtsgültigkeit nachprüft. Dabei kann der Bundesrat genötigt 
werden, zu Thronfolge= und Regentschaftsstreitigkeiten Stellung zu nehmen, 
wenn Zweifel gegen die Legitimation des Kronprätendenten bestehen, der die 
Befugnis in Anspruch nimmt, Bundesratsbevollmächtigte zu ernennen. 
Die als gültig anerkannte Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten 
zu jeder Meinungsäußerung im Bundesrate. Der Bundesrat hat weder 
das Recht noch die Pflicht die Instruktion nachzuprüfen, weder die Frage, 
ob der Bevollmächtigte überhaupt eine Instruktion hat, noch die Frage, ob 
die Instruktion mit dem abgegebenen Votum übereinstimmt. Denn das 
Votum ist für den Bundesrat maßgebend, auch wenn es nicht der Instruk- 
tion entspricht. Die Instruktion ist nur von Bedeutung für das Verhältnis 
zwischen der Staatsregierung und ihren Bevollmächtigten. Letztere sind für 
die Beobachtung der Instruktion nur ihrer Regierung verantwortlich; ebenso 
Laband ! S. 227, Zorn I S. 158, Meyer § 128 S. 432, Arndt S. 92, 
v. Rönne I S. 204, v. Seydel S. 133. 
Artikel 8. 
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
. für das Landheer und die Festungen; 
für das Seewesen; 
für Zoll= und Steuerwesen; 
für Handel und Verkehr; 
. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
für Justizwesen; 
. für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens 
vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder 
Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die 
Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder des- 
selben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden 
vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von 
dem Bundesrate gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für 
jede Session des Bundesrates resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei 
die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. 
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