Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

248 III. Bundesrat. Art. 8. 
Außerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten der Königreiche 
Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrate alljährlich zu 
wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die 
auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Beamten zur 
Verfügung gestellt. 
I. Der Wirkungskreis der Bundesratsausschüsse. 
1. Die Ausschüsse als Kommissionen des Plenums. 
2. Die Ausschüsse in ihrer Stellung zum Reichskanzler. 
3. Der den Ausschüssen innewohnende Charakter der Dauer. 
II. Die Besetzung der Ausschüsse. 
III. Die einzelnen# Ausschüsse. 
1. für das Landheer und die Festungen; 
2. für das Seewesen; 
3. für Zoll- und Steuerwesen; 
4. für Handel und Verkehr; 
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6. für Justizwesen; 
7. für Rechnungswesen; 
8. für die auswärtigen Angelegenheiten; 
9. die im Wege der Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse. 
IV. Die Beamten der Ausschüsse. 
I. Der Wirkungskreis der Ausschüsse. 
1. Die Ausschüsse als Kommissionen des Plenums. 
Nach Art. 8 sollen aus dem Bundesrat acht Ausschüsse gebildet werden, 
denen von der Gesamttätigkeit des Bundesrats je ein besonderes Fach zu- 
gewiesen ist. Im übrigen bestimmt Art. 8 über den Wirkungskreis dieser 
Ausschüsse nichts näheres und abgesehen von Art. 8 find die Ausschüsse 
nur noch in Art. 36 Abs. 2, 39, 46, 56 Abs. 1, 63 Abs. 5 R.V. und in 
einigen Reichsgesetzen erwähnt und zwar vorwiegend in solchen, die in der 
ersten Zeit nach der Gründung des Reichs erlassen find. 
Gemäß Art. 36 Abs. 2 R.V. werden die Reichsbevollmächtigten zur 
Überwachung der Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung 
und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern den Zoll= oder Steuer- 
ämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten „nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen“ beigeordnet. 
Nach Art. 39 R.V. ist der Ausschuß für das Rechnungswesen zur 
vorläufigen Prüfung der Rechnung berufen, welche die Einzelstaaten über 
die an die Reichskasse abzuführenden Zoll- und Steuerannahmen zu legen 
haben, ferner setzt er die von den Kassen der Einzelstaaten der Reichskasse 
geschuldeten Beiträge vorläufig fest. Endgültig beschließt aber erst das 
Plenum über diese Feststellung. 
Nach Art. 46 R.V. ist der „betreffende“ Bundesrats-Ausschuß, d. h. der 
auf Grund des Art. 8 bestehende Ausschuß für Eisenbahnen, Post und 
Telegraphen zur Erteilung eines Vorschlages zu hören, ehe der Kaiser einen 
Notstandstarif einführt.
	        
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