Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

254 III. Bundesrat. Art. 8. 
sächlich bezeichnet der Kaiser jedoch nur die Staaten, die in diesem Aus- 
schuß vertreten sein sollen, und überläßt es deren Regierungen, die Person 
des Bevollmächtigten zu bestimmen; vgl. Laband I S. 265. Der Aus- 
schuß ist ohne Mitwirkung des Plenums gemäß Art. 63 Abs. 5 R.V. zu- 
ständig, „zum Zwecke der Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der 
Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppen- 
teile des deutschen Heeres die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen 
für die preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente zur 
Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen“. — Vgl. den Versailler Ver- 
trag v. 23. Nov. 1870 III §5 Abs. 6 B. G. Bl. S. 9. Der Ausschuß hat 
7 Mitglieder. v 
2. Der Ausschuß für das Seewesen. 
Zu der Bedeutung, die das Wort „Seewesen“ hier hat, erklärte Fürst 
Bismarck auf eine Frage des Abg. Frhr. v. Hammerstein in der Sitzung 
des konst. Reichstages v. 26. März 1867 St. B. 354, unter Hinweis darauf, 
daß die Mitglieder des Ausschusses — nach der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes — vom Bundesfeldherrn ernannt werden, daß in das 
Ressort dieses Ausschusses nur die Kriegs= und nicht die Handelsmarine falle. 
Der Ausschuß besteht aus 5 Mitgliedern. 
3. Der Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen. 
Dieser Ausschuß ist auch im Art. 36 Abs. 2 R.V. genannt, wonach 
er vom Kaiser gehört wird, bevor den Zoll= und Steuerämtern und den 
Direktivbehörden der einzelnen Staaten die mit der uberwachung der Ein- 
haltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Zoll= und Steuererhebung und 
Verwaltung beauftragten Reichsbeamten beigeordnet werden. Nach § 21 
der G.O. des Bundesrats wird der Ausschuß von dem Reichskanzler in 
fortlaufender Kenntnis von den Berichten dieser Reichsbeamten gehalten 
und über die Anderungen in dem Personal dieser Beamten vernommen. 
Auch ist der Ausschuß, wenn der Bundesrat nicht versammelt ist, befugt, 
über die zur Ausführung der im Art. 835 R. . bezeichneten Zoll= und 
Steuergesetze dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen in dring- 
lichen Fällen und nach Einvernehmen mit dem Ausschuß für Handel und 
Verkehr Beschluß zu fassen. Er hat solche Beschlüsse dem Bundesrat bei 
dessen nächstem Zusammentreten zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen; 
vgl. Laband 1 S. 266. Der Ausschuß besteht aus 7 Mitgliedern und 2 Stell- 
vertretern. 
4. Der Ausschuß für Handel und Verkehr 
wird gemäß Art. 56 Abs. 1 R.V. vom Kaiser vor der Anstellung von 
Konsuln gehört. Er besteht aus 7 Mitgliedern und — jetzt — 2 Stell- 
vertretern. 
5. Der Ausschuß für Eisenbahnen, Post= und Telegraphen 
wird auf Grund des Art. 46 Abs. 1 R.V. vom Kaiser vor der Einführung von 
Notstandstarifen gehört. Er besteht aus 7 Mitgliedern und 1 Stellvertreter. 
6. Der Ausschuß für Justizwesen. 
Er hat u. a. die auf § 66 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes gestützten Re- 
kurse (R.G. Bl. 1907 S. 259) gemäß 8§ 10 der rev. G.O. zu bearbeiten;
	        
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