Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

III. Bundesrat. Art. 8. 255 
vgl. Laband 1 S. 256 A. 5. Der Ausschuß besteht aus 7 Mitgliedern 
und 2 Stellvertretern. 
7. Der Ausschuß für Rechnungswesen. 
Nach Art. 39 R.V. stellt er auf Grund der ihm von den Direktiv- 
behörden der Einzelstaaten eingereichten Ubersichten den von der Kasse jedes 
Bundesstaates der Reichskasse geschuldeten Betrag vorläufig fest, setzt von 
dieser Feststellung den Bundesrat und die Einzelstaaten in Kenntnis und legt 
alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen 
dem Bundesrat vor. Der Bundesrat beschließt über die endgültige Fest- 
stellung. Nach § 23 Ziff. 1 der rev. G.O. werden diesem Ausschuß sowohl 
der Entwurf des Reichshaushaltsetats wie die Jahresrechnung über die 
Verwendung der Einnahmen des Reichs vom Reichskanzler vorgelegt, von 
dem Ausschuß geprüft und zur Beschlußnahme des Bundesrates vorbereitet. 
Bei der Prüfung des Etatsentwurfs haben die bei den einzelnen Etats- 
titeln beteiligten anderen Ausschüsse mitzuwirken. Der Ausschuß vertritt 
den Bedürfnissen der Verwaltungsrefssorts gegenüber im allgemeinen die 
spezifisch finanziellen Gesichtspunkte; — vgl Laband l S. 268. Gemäß 
§ 23 Ziff. 3 der rev. G.O. hat der Ausschuß auch die Aufgabe, sich von 
dem Kassen= und Rechnungswesen des Reichs in Kenntnis zu erhalten. 
Ferner bilden der jedesmalige Vorsitzende und 2 Mitglieder des Ausschusses 
die drei aus der Mitte des Bundesrates zu entnehmenden Mitglieder der 
Reichsschuldenkommission; vgl. § 4 des Ges. v. 19. Juni 1868 B. G. Bl. S. 339. 
Der Ausschuß besteht aus 7 Mitgliedern und — jetzt — 2 Stellvertretern. 
8. Der Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten. 
Der Ausschuß war in der Verfassung des Norddeutschen Bundes nicht 
vorgesehen, sondern ist auf Grund des Versailler Vertrages vom 23. Nov. 1870 
B. G. Bl. S. 9 eingerichtet worden. Er hat die Aufgabe, vertrauliche Mit- 
teilungen der Reichsverwaltung über die auswärtige Politik entgegenzunehmen, 
und die Mitglieder des Ausschusses übermitteln diese Nachrichten ihren 
Regierungen. Nach den Ausführungen, mit denen der Präsident Delbrück 
die Neueinführung dieses Ausschusses in den Reichstagssitzungen v. 5. Dez. 1870 
St. B. 69 und v. 8. Dez. 1870 St. B. 140 begründete, war nicht beabsichtigt, 
dem Ausschuß eine unmittelbare Einwirkung auf die Leitung der aus- 
wärtigen Politik einzuräumen, sondern es sollte — namentlich im Hinblick 
auf den Eintritt der süddeutschen Staaten in das Reich — Preußen Ver- 
anlassung nehmen, mittels des Ausschusses sich über die Leitung der aus- 
wärtigen Politik in dauernder Fühlung mit den anderen Bundesstaaten zu 
halten, und der Ausschuß sollte „Kenntnis von der Lage der Dinge nehmen 
und in der Lage sein, durch diese Kenntnis, durch Anträge, die er an den 
Bundesrat stellt, durch Bemerkungen, die er dem Präsidium macht, auf 
die Behandlung der Politik einen Einfluß auszuüben“. Die Existenz dieses 
Ausschusses schließt aber nicht aus, daß auch dem Plenum des Bundesrats 
unmittelbare Mitteilungen über die auswärtige Politik gemacht werden; 
vgl. Laband I S. 231 A. 1, der auf die Protokolle des Bundesrats von 1871 
§§ 52, 93, 121 verweist. Die Reichsverwaltung ist in dieser Beziehung 
überhaupt nicht beschränkt. Sie kann auch einzelnen Bevollmächtigten in 
deren Eigenschaft als Vertreter ihrer Regierungen Informationen geben oder
	        
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