282 IV. Präsidium. Art. 11.
für den Erlaß dieser Reichsgesetze bez. für die Bewilligung der in den Etat
einzustellenden Ausgaben; vgl. Laband 1 S. 182, Meyer § 164 A. 14 S. 592,
Hänel Staatsrecht 1 S. 546, Arndt S. 72, 194, 705, v. Rönne II 2 S. 307f.
— abweichend v. Seydel S. 36 und 161.
IV. Der Empfang und die Beglaubigung von Gesandten.
Eine weitere Konsequenz der Machtvollkommenheit des Kaisers zur
völkerrechtlichen Vertretung des Reichs ist sein im Art. 11 noch besonders
hervorgehobenes Recht, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Diese
Bestimmung, für sich allein betrachtet, würde den Schluß nahe legen, daß
nur der Kaiser noch dieses Recht habe und daß die Souveräne der Einzel-
staaten es zugunsten des Kaisers aufgegeben hätten. Jedoch ist dies tat-
sächlich nicht der Fall. Im konst. Reichstage waren von mehreren Seiten
Anträge gestellt worden, die darauf abzielten, den Einzelstaaten dieses Recht
zu nehmen; doch wurden die Anträge abgelehnt. Damit stand schon für den
Norddeutschen Bund fest, daß die Souveräne der Einzelstaaten das Recht,
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen, nicht eingebüßt hatten. Eine
ausdrückliche Anerkennung hat dann das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten
im Bayrischen Schlußprotokoll v. 23. Nov. 1870 Ziff. VII und VIII erhalten,
deren Bestimmungen lauten:
VII.: „Der Kgl. Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß
S. M. der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden
Präfidialrechte, mit Zustimmung S. M. des Königs von Bayern,
den Kgl. Bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche
beglaubigt sind, Vollmacht erteilen werden, die Bundesgesandten in
Verhinderungsfällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den Kgl. Bayerischen Bevollmächtigten
acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten
angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltend-
machung allgemein deutscher Interefsen erforderlich oder von Nutzen
sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten."
VIII.: „Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen
Regierungen für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter
Ziffer VII erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Er-
wägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern
eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der Bayeri-
schen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Ver-
pflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen
Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine angemessene
Vergütung in Anrechnung zu bringen.
über Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Ver-
einbarung vorbehalten.“
Hier ist zwar nur der Gesandte Bayerns erwähnt, jedoch ist es un-
bestritten, daß damit nicht das Gesandtschaftsrecht der anderen Bundes-
staaten ausgeschlossen werden sollte, sondern daß seine Existenz vorausgesetzt
wurde. Deshalb ist in diesen Vorschriften nicht das Gesandtschaftsrecht an
Bayern erst übertragen — dann wäre die Nichterwähnung der anderen
Bundesstaaten bedenklich — sondern es ist an die Tatsache der Existenz