VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 35. 501
der Bundesrat Ausnahmen beschließen, für welche die nachträgliche Zu—
stimmung des Reichstags erforderlich ist (§ 2). Die Betriebssteuer, die
nach dem Gesetz v. 1896 neben der Verbrauchsabgabe erhoben wurde und
die Bestimmungen über die Kontingente der einzelnen Zuckerfabriken find
durch das Gesetz v. 1903 aufgehoben. Der Eingangszoll für Zucker beträgt
nach Pos. 176, 177 des Zolltarifs v. 25. Dez. 1902 R.G. Bl. S. 335 für
100 kg 40 +¾. Für Zucker, für den im Erzeugungslande keine Ausfuhr-
prämie gewährt worden ist, wird während der Dauer des am 5. März 1902
R.G.Bl. 1903 S. 7 in Brüssel zwischen dem Reiche und den unten genannten
Staaten geschlossenen und durch eine Zusatzakte v. 28. August 1908 R.G. Bl.
S. 135 ergänzten Vertrages der Eingangszoll in dem höchsten Betrage
erhoben, der nach den Bestimmungen des Brüsseler Vertrages zulässig ist.
Der Ursprung des Zuckers ist bei der Ausfuhr nachzuweisen. Durch die
Brüsfeler Zuckerkonvention, der nach der u. d. 28. August 1907 veröffent-
lichten Zusatzakte noch angehören: das Deutsche Reich, Oesterreich, Ungarn,
Belgien, Frankreich, England, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Peru,
Schweden, die Schweiz und Rußland, haben die vertragschließenden Staaten
sich verpflichtet, die für die Erzeugung oder die Ausfuhr von Zucker und
zuckerhaltigen Erzeugnissen gewährten direkten und indirekten Prämien auf-
zuheben und während der ganzen Dauer des Vertrages keine solchen Prämien
einzuführen. Die Zuckerfabrikationsstätten werden dem Niederlageverfahren
und damit der unausgesetzten Bewachung unterworfen. Der überzoll, d. h.
der Unterschied zwischen dem Eingangszoll für ausländischen Zucker und der
Steuer für den einheimischen Zucker ist vertragsmäßig beschränkt. Der
Zucker, der aus Ländern stammt, die für die Erzeugung oder die Ausfuhr
Prämien bewilligen, wird bei der Einfuhr in die vertragschließenden Staaten
mit einem besonderen Zoll belegt, der hinter dem Betrage der im Ursprungs-
lande bewilligten direkten oder indirekten Prämie nicht zurückbleiben darf.
Die vertragschließenden Staaten behalten sich auch das Recht vor, die
Einfuhr prämiierten Zuckers zu verbieten, und verpflichten sich gegenseitig,
den durch den Vertrag geschützten, d. h. den unprämiierten Zucker zum nied-
rigsten Satze ihres Einfuhrtarifs zuzulassen. Dieser Verpflichtung ist Deutsch-
land durch Art. 3 des Ges. v. 6. Jan. 1903 R. G. Bl. S. 3 nachgekommen.
Mit England und Rußland und auch im besonderen Verhältnis zwischen
Rußland und Deutschland sind einige besondere Vereinbarungen getroffen
worden; vgl. R.G.Bl. 1908 S. 136, 139—145.
6. Schaumweinsteuer.
Der Kreis der im Art. 35 bezeichneten indirekten Steuern ist durch
Einführung der unter 6— 11 aufgeführten und der bereits unter 2 genannten
Zigarettensteuer erweitert worden. Die Schaumweinsteuer beruht auf den
Reichsgesetzen v. 9. Mai 1902 R.G.B. S. 155 und v. 15. Juli 1909 R.G. Bl.
S. 714. Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst= oder Beerenwein sowie
alle schaumweinähnlichen Getränke unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im
Inlande bestimmt find, einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe.
Schaumwein, der nachweislich verzollt ist, bleibt von der Abgabe befreit.
Die Steuer beträgt für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von
Traubenwein hergestellt ist, 10 für jede Flasche; für anderen Schaum-
wein und schaumweinähnliche Getränke 1—3.4 für jede Flasche, je nach