502 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 35.
dem Preise der Flasche. Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede
kleinere Flasche ein Viertel der auf die Flasche entfallenden Steuer zu
zahlen Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller des Schaumweins mittels
Aubringung eines Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten, bevor
der fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb
derselben getrunken wird. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
Der Eingangszoll für Schaumwein beträgt 180 für 1 Doppelzentner,
kann aber vom Bundesrat auf 130 .4 herabgesetzt werden. Zwischen dem
Deutschen Reich und Luxemburg ist u. d. 10. Mai 1902 R.G. Bl. S. 232
ein Abkommen über die Begründung einer Gemeinschaft der Schaumwein-
steuer geschlossen. 7. Wechselstempel.
Der Wechselstempel ist durch das Bundesgesetz v. 10. Juni 1869 R.GG. Bl.
S. 193 eingeführt, das im ganzen Reich gilt und durch die Ges. v. 4. Juni
1879 R. G. Bl. S. 151 und v. 15. Juli 1909 R.G. Bl. 825 (neue Bekannt-
machung des Textes) ergänzt ist. Gezogene und eigene Wechsel unterliegen
danach einer zur Reichskasse fließenden Stempelabgabe, die etwa ½ vom
Tausend beträgt, aber für langfristige Wechsel erhöht ist. Im Verkehr mit dem
Ausland treten gewisse Stempelbefreiungen ein. Für die Entrichtung der
Abgabe sind dem Reichsfiskus sämtliche Personen, die an dem Umlauf des
Wechsels im Bundesgebiet teilgenommen haben, solidarisch verhaftet.
8. Spielkartenstempel.
Nach dem Reichsges. v. 3. Juli 1878 R.G.Bl. S. 133 wird von Spiel-
karten eine zur Reichskasse fließende Stempelabgabe erhoben, welche beträgt:
0,30 “, für jedes Kartenspiel von 36 oder weniger Blättern, 0,50 4 für
jedes andere Spiel. Gegen Entrichtung der Abgabe erfolgt die Abstempelung
der Karten. Der Gebrauch ungestempelter Karten ist grundsätzlich nicht
mehr gestattet. Auch die vom Ausland eingehenden Spielkarten bedürfen
der Abstempelung. Karten, die unter amtlicher Kontrolle in das Ausland
eingeführt werden, unterliegen der Abgabe nicht. ·
9. Reichsstempelabgaben.
Für die Reichsstempelabgaben, die zuerst durch das Ges. v. 1. Juli 1881
R.G. Bl. S. 185 eingeführt wurden, ist jetzt das Reichsstempelgesetz v. 3. Juni
1906 R.-G. Bl. S. 695 maßgebend, das mit den durch die Novelle v. 15. Juli
1909 eingeführten änderungen im R. G. Bl. 1909 S. 833 neu bekannt
gemacht ist. Danach unterliegen der Reichsstempelabgabe nach Maßgabe
des im R.G. Bl. 1909 S. 861 ff. abgedruckten Tarifes: Aktien, Anteilscheine,
Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen,
Schecks, Grundstücksiübertragungen, Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte,
Lotterielose, Frachturkunden, Personenfahrkarten, Erlaubniskarten für Kraft-
fahrzeuge, Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den
Aufsichtsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gewährt werden. In
Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung aller in dem Reichsstempel-
gesetz bezeichneten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Zuständig sind in
1. Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Land-
gerichte, in letzter Instanz das Reichsgericht.