Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

VI. Zoll= und Handelswesen. Art. 85. 503 
10. Reichserbschaftssteuer. 
Die Reichserbschaftssteuer ist durch das Ges. v. 8. Juni 1906 R. G. Bl. 
S. 654 eingeführt. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Erwerb von 
Todeswegen, dessen Kriterien im Gesetz 8 1—4 näher bezeichnet find. 
Bewegliches Vermögen ist der Erbschaftssteuer unterworfen, wenn derzjenige, 
aus dessen Vermögen der Erwerb anfällt, z. Z. seines Todes oder, sofern 
der Erwerb bei seinen Lebzeiten anfällt, z. Z. des Anfalls an den Erwerber 
ein Deutscher war und zugleich einem Bundesstaat angehörte. Die im 
Auslande für im Auslande befindliches Vermögen gezahlte Abgabe wird 
angerechnet. Der Nachlaß von Ausländern wird unter gewissen im 88 6, 7 
näher bezeichneten Bedingungen ebenfalls zur Erbschaftssteuer herangezogen. 
Kinder und entferntere Abkömmlinge sowie Ehegatten zahlen keine Erbschafts- 
steuer, für Eltern, Geschwister und Geschwisterkinder beträgt die Steuer 
4 v. H., für entferntere Verwandte in Abstufungen nach dem Verwandt- 
schaftsgrade 6, 8 und 10 v. H.; der letztere Satz gilt auch für nichtverwandte 
Erben. Ubersteigt der Wert des Erwerbs 20000 ¼, so erhöht sich der 
Betrag der Steuer um ½16. Bei noch höherer Summe des Erwerbs finden 
gemäß § 10 des Gesetzes weitere Progressionen statt bis zum Höchstbetrage 
von 2 /0 bes einfachen Prozentsatzes. Dieser Höchstbetrag wird von dem 
1 Million übersteigenden Erwerb erhoben. In gewissen, im § 11 näher 
bezeichneten Fällen, namentlich bei weniger bedeutenden Erbschaften treten 
Steuer-Befreiungen ein. Für die im § 12 bezeichneten juristischen Personen 
(Kirchen, mildtätige Stiftungen) beträgt die Erbschaftssteuer 5 v. H. Be- 
sondere Ermäßigungen werden nach § 15 für Grundstücke gewährt, die land- 
oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Erbschaftssteuer ist grund- 
sätzlich von dem Erwerber zu entrichten (8 31). Schenkungen unter Lebenden 
unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todeswegen. Für 
Streitfälle ist regelmäßig der Rechtsweg zulässig (§ 57). Zuständig ist in 
I. Instanz das Landgericht, in letzter Instanz das Reichsgericht. Den Bundes- 
staaten bleibt überlassen, für eigene Rechnung Zuschläge zu der durch das 
Reichsgesetz bestimmten Steuer zu erheben und in Ansehung der Kinder, 
Enkel, Ehegatten sowie derjenigen nahen Verwandten, welch'’ letztere nach dem 
Reichsgesetz nur befreit sind, wenn der Wert des Erwerbs 10000 /¾ nicht 
übersteigt, für den Erwerb von Todeswegen sowie für Schenkungen unter 
Lebenden Abgaben zu erheben. 
11. Steuer für Beleuchtungsmittel und Zündwaren. 
Nach dem Leuchtmittelsteuergesetz v. 15. Juli 1909 R.G. Bl. S. 880 
unterliegen elektrische Glühlampen und Brenner für solche Lampen, Glüh- 
körper für Gas-, Spiritus-, Petroleum= und ähnliche Glühlampen, Brenn- 
stifte für elektrische Bogenlampen, Ouecksilberdampflampen und ihnen 
ähnliche elektrische Lampen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt 
sind, einer in die Reichskasse fließenden Steuer, deren Höhe je nach der 
Art und Größe des Leuchtkörpers gemäß § 2 des Ges. abgestuft ist. Die 
Steuer ist von dem Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Verwendung 
von Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, bevor die fertigen ver- 
packten Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs entfernt werden. 
Bei Einfuhr vom Zollauslande ist die Steuer von dem Einbringer der 
Waren zu entrichten.
	        
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