Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

168 Dritter Abschnitt: Die staatlichen Funktionen. 
pflichtigen, deren Jahreseinkommen ihrer Meinung 
nach nicht mehr als 1800 Mk. beträgt, einzuschätzen. 
Die für jeden Verwaltungsbezirk gesondert zu bildenden 
Bezirks-Einschätzungskommissionen be- 
stehen aus dem Landrat oder dessen vom Ministerium 
zu bestellenden Vertreter als Vorsitzendem und vier 
bis sechs vom Bezirksausschuß je für eine Finanz- 
periode nach $$ 7 und 13 der Bezirksordnung vom 
10. Juli 1857 gewählten Mitgliedern; sie haben alle 
im Bezirke zu veranlagenden Steuerpflichtigen ein- 
zuschätzen, deren Einschätzung nicht unbeanstandet 
von den ÖOrts-Einschätzungskommissionen bewirkt 
worden ist. Jeder Steuerpflichtige mit einem Jahres- 
einkommen von mehr als 1800 Mk. ist verpflichtet, 
auf eine jährlich vom Ministerium, Finanzabteilung, 
ergehende Aufforderung hin auf dem vorgeschriebenen 
Formular eine Steuererklärung an den Vor- 
sitzenden der Bezirks-Einschätzungskommission ein- 
zureichen. Wer dies in der vorgeschriebenen, auf 
wenigstens 14 Tage zu bemessenden Frist ver- 
säumt, verliert für das Veranlagungsjahr das Recht 
der Berufung gegen seine Einschätzung, wenn er nicht 
nachweist, daß die Versäumnis entschuldbar war. 
Wer die Steuererklärung nicht binnen vier Wochen 
nach nochmaliger Aufforderung seitens des Vor- 
sitzenden der Bezirks-Einschätzungskommission, die 
auch nach geschehener Veranlagung ergehen kann, 
abgibt, hat neben der veranlagten Steuer einen Zu- 
schlag von 25°/o zu derselben zu zahlen, der vom 
Ministerium, Finanzabteilung, festgesetzt wird, und 
außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate 
entzogene Steuer zu entrichten. Gegen das Ergebnis 
der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen 
als dem Vorsitzenden der Bezirks - Einschätzungs- 
kommission das Rechtsmittel der binnen einer Aus- 
schlußfrist von vier Wochen bei dem Vorsitzenden
	        
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