520 VI. Zoll= und Handelswesen. Art. 40.
ist nämlich überhaupt ausgeschlossen. § 1 des Art. 5 II über die Besteuerung
von Waren, die nur zur Durchfuhr eingeführt werden, ist durch Art. 33
N.V. ersetzt. § 2 über die Steuersätze für die Produktion und Konsumtion
von Verbrauchsgegenständen ist in Kraft geblieben, soweit den Einzelstaaten
noch das Recht zusteht, derartige Steuern zu erheben, d. h. soweit diese
Steuern nicht durch Art. 35 oder die spätere Reichsgesetzgebung dem Reiche
ausschließlich vorbehalten sind; es handelt sich hierbei um eine verfassungs-
rechtliche Bestimmung; vgl. Delbrück a. a. O. S. 30. 8§ 3 enthält Erläuterungen
zu dem im Art. 33 Abs. 2 R.V. ausgesprochenen Grundsatz der Freiheit des
Warenverkehrs, die neben diesem Grundsatz keine selbständige Bedeutung
mehr haben. Eine Ausnahme besteht für die Bestimmung des § Ze, wonach
im Norddeutschen Bund von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten
Wein und Traubenmost eine Abgabe nicht erhoben werden darf. Hierdurch
ist für die Wein produzierenden Süddeutschen Staaten ein Sonderrecht ge-
schaffen, das nur nach Art. 78 Abs. 2 R.V. beseitigt werden kann; vogl.
Delbrück a. a. O. S. 32, ebenso Laband IV S. 401 A. 3 und v. Seydel
S. 236.
Die Bestimmung des § 4, wonach die Einzelstaaten auf dem ihnen
noch für die Erhebung indirekter Steuern übrig gebliebenen Gebiet Ausfuhr-
prämien im Verkehr mit anderen Vereinsstaaten gewähren können, ist wie
alle Bestimmungen, die sich auf diese Steuern beziehen, durch die Reichs-
verfassung nicht berührt, sondern auf Grund des Art. 40 R.V. als verfassungs-
rechtliche Bestimmung in Geltung geblieben; vgl. Delbrück a. a. O. S. 35.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 über die Festsetzung der Höhe der
Übergangsabgaben und der Steuerrückvergütungen ist unter demselben Ge-
sichtspunkt in Kraft geblieben. Für die im Gebiete der Brausteuergemein-
schaft festzusetzende übergangsabgabe auf Bier muß an die Stelle der Re-
gierungen der Einzelstaaten der Bundesrat treten, aber unter Ausschluß der
Vertreter der außerhalb der Gemeinschaft stehenden Süddeutschen Staaten;
Art. 7 Abs. 4 R.V. Die Vorschrift des Abs. 2 ist veraltet, weil die über-
gangsabgabe von Bier nirgends mehr nach dem Gewicht erhoben wird.
Die im § 6 enthaltenen Bestimmungen über die Einrichtungen zur
Kontrolle und Erhebung der Abgaben find in Kraft geblieben. Dasselbe
gilt von den Bestimmungen des § 7 über die Zulässigkeit der Kommunal=
besteuerung für Verbrauchsgegenstände. Auch hier handelt es sich um ein
von der Reichsverfassung sonst nicht berührtes Gebiet. § 7 gilt deshalb
als verfassungsrechtliche Bestimmung; jedoch finden die Beschränkungen,
denen die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen nach dieser
Bestimmung unterliegen, auf die in Elsaß-Lothringen bestehenden Vorschriften
über das Oktroi bis auf weiteres gemäß § 5 des Ges. v. 25. Juni 1873
R.G. Bl. S. 161 keine Anwendung; im übrigen hat auf die Bestimmung
des § 7 der § 13 des Zolltarifgesetzes v. 25. Dez. 1902 R. G. Bl. S. 311
abändernd eingegriffen; vgl. Art. 33 VI S. 486 und Delbrück a. a. O. S. 40.
88, betr. gegenseitige Mitteilungen der Regierungen über die in ihren
Staaten von Verbrauchsgegenständen erhobenen Staats= und Kommunal-
steuern, ist als administrative Vorschrift in Geltung geblieben.
Art. 6 über die Zollausschlüsse ist nicht mehr in praktischer Geltung.
Der jetzt bestehende Rechtszustand ist bei Art. 33, 34 dargelegt und über
etwaige weitere Anderungen, d. h. über die Aufhebung von Zollausschlüssen