526 VII. Eisenbahnwesen. Art. 41.
Bedeutung des Verkehrs als der des allgemeinen Verkehrs, während für
die Zwecke der Landesverteidigung das Reich seine Machtbefugnisse auf
Grund des Art. 41 schon zugunsten der kleinsten Lokalbahn entfalten
kann. Nicht notwendig ist, daß eine dem „gemeinsamen Verkehr“ dienende
Eisenbahn über das Gebiet eines Bundesstaates hinausgeht, also die Gebiete
mehrerer Bundesglieder durchschneidet. Aus dem Wortlaut des Art. 41
ergibt sich nichts gegenteiliges; die Mehrheit „Bundesglieder“ ist dort
gewählt, weil auch für das Subjekt des Satzes „Eisenbahnen“ die Mehrheit
gebraucht ist. Notwendig ist nur, daß durch die Eisenbahn einem über
das Gebiet eines Bundesstaats hinausgehenden Verkehrsinteresse genügt
wird. Diese Bedingung ist auch dann erfüllt, wenn zwar die Eisenbahn
innerhalb desselben Staatsgebiets beginnt und endet, aber durch Anschluß-
bahnen oder sonstige Verbindungen den Verkehrsinteressen von Nachbar-
staaten unmittelbar dient; vgl. auch die Motive des i. J. 1874 im Reichs-
Eisenbahnamt ausgearbeiteten Entwurfs eines Reichs-Eisenbahnges. § 1 S. 42,
v. Rönne II 1 S. 319 A. 2.
Die Frage, ob die Anlegung der Bahn im Interesse der Verteidigung
Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs notwendig ist,
wird nur durch das Reichsgesetz selbst zur Entscheidung gebracht, unterliegt
also der Prüfung der gesetzgebenden Faktoren des Reichs; ebenso u. a.
Laband III S. 107 f, Arndt S. 806, v. Rönne II 1 S. 319, v. Seydel S. 269.
Ein Reichsgesetz ist stets erforderlich, selbst wenn von den in Betracht
kommenden Bundesstaaten gegen die Durchschneidung ihres Gebiets kein
Widerspruch erhoben wird, wie aus dem Worte „auch“ hervorgeht.
Jc) Der Vorbehalt für die Landeshoheitsrechte.
Die Eisenbahn wird von und für das Reich nur „unbeschadet der
Landeshoheitsrechte“ angelegt, d. h. es bleiben alle Hoheitsrechte, die den
Einzelstaaten für die in ihrem Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen zustehen,
ihnen auch gegenüber den vom Reiche angelegten Eisenbahnen erhalten.
Dem Bedürfnis des Reichs ist damit genügt, daß die Eisenbahn überhaupt
angelegt wird; es würde verfassungswidrig sein, sie, d. h. den Unternehmer,
in irgend welcher Beziehung dem Staate gegenüber selbständiger zu stellen
als die anderen in demselben Staatsgebiete gelegenen Eisenbahnen; vol.
Laband III S. 108, v. Seydel S. 269, Arndt S. 306.
d) Die Ausstattung mit dem Expropriationsrecht.
Durch das Reichsgesetz, das die Anlegung der Bahn bestimmt, kann
ebensowohl dem Reiche wie dem Privatunternehmer das Expropriationsrecht
verliehen werden. Mangels einer reichsgesetzlichen Regelung des Expro-
priationsrechts und falls nicht etwa das die Anlegung der Bahn anordnende
Reichsgesetz Ausführungsbestimmungen für die Expropriation gibt, ist die
Enteignung nach dem Landesrecht zu beurteilen, das in dem betreffenden Einzel-
staate gilt; vgl. die Motive zu dem Entwurf eines Reichseisenbahngesetzes
S. 40, v. Seydel S. 269 f., v. Rönne II 1 S. 319, Arndt S. 807, v. Jagemann
S. 162.
II. Die Duldung von Auschlußbahnen.
Die Bestimmung des Abs. 2, daß jede bestehende Eisenbahnverwaltung
verpflichtet ist, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten