530 VII. Eisenbahnwesen. Art. 42.
wäre eine bestimmte Abgrenzung der Kompetenz des Reichs von derjenigen
der Einzelstaaten auf dem durch Art. 41—47 umschriebenen Gebiet. Das
geltende Recht gibt nach dieser Richtung Zweifeln. Raum. Doch läßt sich
nach der Verfassung etwa folgendes feststellen:
Der Satz, daß die Bundesregierungen sich verpflichten, die deutschen
Eisenbahnen im Interefse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches
Netz verwalten zu lassen, entbehrt zu sehr des bestimmten Inhalts, als daß
ein Zwang zu seiner Durchführung ausgeübt werden könnte; er erhält seinen
Inhalt durch die aus ihm in dem übrigen Inhalt des VII. Abschnitts ge-
zogenen Konsequenzen und kann deshalb hier außer Betracht bleiben. Die
Bestimmung, daß neu herzustellende Bahnen nach einheitlichen Normen an-
gelegt und ausgerüstet werden sollen, ist im Art. 42 als eine Verpflichtung
der Bundesregierungen hingestellt. Dem Reich selbst ist durch den Wort-
laut dieses Artikels eine bestimmte Rolle nicht zugewiesen; es ist aber an-
zunehmen, daß Bestimmungen der Reichsverfassung, die wie dieser zweite
Teil des Art. 42 einen konkreten Rechtssatz enthalten, in Ansehung ihrer
Durchführung nicht anders zu beurteilen find als jedes andere Reichsgesetz,
sodaß mangels einer gegenteiligen Bestimmung, lediglich auf Grund der
Tatsache, daß durch Axt. 42 eine verfassungs-, nicht vertragsmäßige Pflicht
für die Bundesregierungen festgestellt ist, die Erfüllung dieser Pflicht auf
demselben Wege erzwungen werden kann wie die Beobachtung aller anderen.
reichsgesetzlichen Pflichten. Dem Reichskanzler steht also auch in Ansehung
dieser Vorschrift, auf Grund des Art. 17 R.V. das Recht der Uberwachung
zu, und wenn es ihm nicht gelingt, mit den beteiligten Bundesstaaten ins
Einvernehmen zu gelangen, so ist es Sache des Bundesrats auf Grund des
Art. 7 Ziff. 3 R.V. einen Beschluß zu fassen, der nötigenfalls auf Grund
des Art. 19 R.V. im Wege der Bundesexekution vollstreckbar ist. Eine
Bestätigung hierfür ergibt sich auch aus § 5 Ziff. 2 des Ges. betr. die Er-
richtung des Reichs-Eisenbahnamtes. Dasselbe gilt von der Bestimmung
des Art. 438. Der Wortlaut „es. sollen eingeführt werden“ ist zwar etwas
unbestimmt, aber Art. 48 steht, wie aus dem Worte „demgemäß"“ herver-
geht, in unmittelbarer Abhängigkeit von Art. 42 und enthält nichts als
eine Ausführungsporschrift, zu Art. 42. Deshalb kann nicht angenommen
werden, daß hier für die Kompetenz des Reichs eine andere Vorschrift be-
steht. Dazu kommt, daß im Satz 2 des Art. 43, der seinerseits wiederum
nur eine Ausführungsbestimmung zu Satz 1 ist, dem Reich die Kom-
petenz ausdrücklich zugewiesen ist, d. h. dieselbe Kompetenz, die dem Reich
auf allen Gebieten zusteht, für die ihm durch Art. 4 das Aufsichtsrecht
übertragen ist. Wenn im ersten Satz bestimmt ist, es sollen übereinstimmende
Betriebseinrichtungen und gleiche Bahnpolizei-Reglemsnts eingeführt werden,
so weist diese Fassung allerdings auf die Einführung durch die Einzelstaaten
hin, und das Reich ist nur für die Übereinstimmung der Einrichtungen
und die Gleichheit der Reglements verantwortlich, aber es steht natürlich
nichts eutgegen, daß die Bundesregierungen sich dahin einigen, dem Bundes-
rat die Einführung einheitlicher Reglements für das ganze Reich zu über-
tragen; vgl. Laband III S. 110 und die dort A. 1 angeführte Literatur.
Die erforderlichen Vorkehrungen für die Beschleunigung des Personen-
und Güterverkehrs — Art. 44 — wie für die Schaffung der erforderlichen
Eisenbahnanschlüsse — Art. 41 Abs. 2 — und für die Einführung von