Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

530 VII. Eisenbahnwesen. Art. 42. 
wäre eine bestimmte Abgrenzung der Kompetenz des Reichs von derjenigen 
der Einzelstaaten auf dem durch Art. 41—47 umschriebenen Gebiet. Das 
geltende Recht gibt nach dieser Richtung Zweifeln. Raum. Doch läßt sich 
nach der Verfassung etwa folgendes feststellen: 
Der Satz, daß die Bundesregierungen sich verpflichten, die deutschen 
Eisenbahnen im Interefse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches 
Netz verwalten zu lassen, entbehrt zu sehr des bestimmten Inhalts, als daß 
ein Zwang zu seiner Durchführung ausgeübt werden könnte; er erhält seinen 
Inhalt durch die aus ihm in dem übrigen Inhalt des VII. Abschnitts ge- 
zogenen Konsequenzen und kann deshalb hier außer Betracht bleiben. Die 
Bestimmung, daß neu herzustellende Bahnen nach einheitlichen Normen an- 
gelegt und ausgerüstet werden sollen, ist im Art. 42 als eine Verpflichtung 
der Bundesregierungen hingestellt. Dem Reich selbst ist durch den Wort- 
laut dieses Artikels eine bestimmte Rolle nicht zugewiesen; es ist aber an- 
zunehmen, daß Bestimmungen der Reichsverfassung, die wie dieser zweite 
Teil des Art. 42 einen konkreten Rechtssatz enthalten, in Ansehung ihrer 
Durchführung nicht anders zu beurteilen find als jedes andere Reichsgesetz, 
sodaß mangels einer gegenteiligen Bestimmung, lediglich auf Grund der 
Tatsache, daß durch Axt. 42 eine verfassungs-, nicht vertragsmäßige Pflicht 
für die Bundesregierungen festgestellt ist, die Erfüllung dieser Pflicht auf 
demselben Wege erzwungen werden kann wie die Beobachtung aller anderen. 
reichsgesetzlichen Pflichten. Dem Reichskanzler steht also auch in Ansehung 
dieser Vorschrift, auf Grund des Art. 17 R.V. das Recht der Uberwachung 
zu, und wenn es ihm nicht gelingt, mit den beteiligten Bundesstaaten ins 
Einvernehmen zu gelangen, so ist es Sache des Bundesrats auf Grund des 
Art. 7 Ziff. 3 R.V. einen Beschluß zu fassen, der nötigenfalls auf Grund 
des Art. 19 R.V. im Wege der Bundesexekution vollstreckbar ist. Eine 
Bestätigung hierfür ergibt sich auch aus § 5 Ziff. 2 des Ges. betr. die Er- 
richtung des Reichs-Eisenbahnamtes. Dasselbe gilt von der Bestimmung 
des Art. 438. Der Wortlaut „es. sollen eingeführt werden“ ist zwar etwas 
unbestimmt, aber Art. 48 steht, wie aus dem Worte „demgemäß"“ herver- 
geht, in unmittelbarer Abhängigkeit von Art. 42 und enthält nichts als 
eine Ausführungsporschrift, zu Art. 42. Deshalb kann nicht angenommen 
werden, daß hier für die Kompetenz des Reichs eine andere Vorschrift be- 
steht. Dazu kommt, daß im Satz 2 des Art. 43, der seinerseits wiederum 
nur eine Ausführungsbestimmung zu Satz 1 ist, dem Reich die Kom- 
petenz ausdrücklich zugewiesen ist, d. h. dieselbe Kompetenz, die dem Reich 
auf allen Gebieten zusteht, für die ihm durch Art. 4 das Aufsichtsrecht 
übertragen ist. Wenn im ersten Satz bestimmt ist, es sollen übereinstimmende 
Betriebseinrichtungen und gleiche Bahnpolizei-Reglemsnts eingeführt werden, 
so weist diese Fassung allerdings auf die Einführung durch die Einzelstaaten 
hin, und das Reich ist nur für die Übereinstimmung der Einrichtungen 
und die Gleichheit der Reglements verantwortlich, aber es steht natürlich 
nichts eutgegen, daß die Bundesregierungen sich dahin einigen, dem Bundes- 
rat die Einführung einheitlicher Reglements für das ganze Reich zu über- 
tragen; vgl. Laband III S. 110 und die dort A. 1 angeführte Literatur. 
Die erforderlichen Vorkehrungen für die Beschleunigung des Personen- 
und Güterverkehrs — Art. 44 — wie für die Schaffung der erforderlichen 
Eisenbahnanschlüsse — Art. 41 Abs. 2 — und für die Einführung von
	        
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