Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

544 VIII. Post- und Telegraphenwesen. Art. 48. 
ebenso Laband III S. 127, v. Seydel S. 282, Arndt Kommentar S. 270. 
Ein im konst. Reichstag (Sitzung v. 1. April 1867 St. B. 508) gestellter 
Antrag, daß die Beförderung von Militär und Kriegsmaterial zu ermäßigten 
Sätzen nur bei Kriegsgefahr erfolgen solle, wurde abgelehnt. Die Ent- 
schädigungssätze müssen für sämtliche im gegebenen Falle beteiligten Bahn- 
verwaltungen dieselben sein; vgl. Erklärung des Präs. Delbrück in der 
Reichstagsfitzung v. 1. April 1867 St. B. 508. Näher ausgeführt ist Art. 47 
durch das Reichsges. über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873 R.G. Bl. 
S. 129 8§ 28, 31, 33, 15 und durch das Reichsges. über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden v. 13. Febr. 1875 R. G. Bl. 1898 
S. 360 § 15. Durch das letztere Gesetz wird übrigens bestätigt, daß der 
ermäßigte Tarif für die Marine in gleicher Weise gilt. Der Tarif wird 
vom Reiche einseitig festgestellt, und zwar durch den Bundesrat; vgl. §§ 57ff. 
der Verordnung betr. die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen v. 
18. Jan. 1899 R. G. Bl. S. 84. 
VIII. Post= und Telegraphenwesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte 
Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten ein- 
gerichtet und verwaltet. 
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und 
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, 
deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post= und Telegraphen- 
Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Fest- 
setzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. 
I. Post und Telegraphie als einheitliche Staats-Verkehrsanstalten. 
II. Die Ausführung des Art. 48 Abfl. 1. 
III. Der Vorbehalt für reglementarische Bestimmungen. 
I. Post und Telegraphie als einheitliche Staats-Verkehrsanstalten. 
Zwei von einander selbständige Grundsätze find in dem ersten Absatz 
des Art. 48 zum Ausdruck gebracht. Post und Telegraphie find Staats- 
Verkehrsanstalten und fie werden für das ganze Reich einheitlich eingerichtet 
und verwaltet. Die Post und Telegraphie hat an sich nicht die Ausübung 
behördlicher Gewalt, nicht die Ausübung von Befugnissen, die ihrer Natur 
nach mit Notwendigkeit Staatshoheitsrechte find, zum Gegenstande. Sie be- 
zweckt die Beförderung von Nachrichten, Gütern und Personen, also Leistungen, 
die Gegenstand irgendeines privatwirtschaftlichen Betriebs sein könnten und 
es früher in erheblichem Umfange gewesen sind. An einem ungestörten Be- 
triebe und der möglichst großen Leistungsfähigkeit der Post und Telegraphie 
hat aber der Staat ein starkes Interesse, einmal weil die Ausübung der 
Staatshoheitsrechte (Landesverteidigung, Rechtspflege, innere Verwaltung usw.) 
eine sichere, rasche und genaue Beförderung der Nachrichten voraussetzt und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.