VIII. Post- und Telegraphenwesen. Art. 52. 555
Fernsprechanlagen bestehenden Gebühren nur auf Grund eines Gesetzes er-
höht werden können und daß ebenso eine Ausdehnung der bereits bestehenden
Befreiungen von solchen Gebühren nur auf Grund eines Gesetzes zulässig ist.
Für das Telegraphenwesen wird Art. 52 noch durch die Militärkonvention
mit Württemberg v. 21./25. Nov. 1870 B. G. Bl. S. 658 ergänzt, deren
Art. 11 bestimmt:
„Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Be-
endigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für
die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. Die Kal.
Württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die be-
züglichen Einrichtungen in Übereinstimmung mit denjenigen des Nord-
deutschen Bundes treffen und insbesondere bei dem Ausbau des Tele-
graphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke ihres
Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organifieren.“
II. Das Reservat für den Abschluß von Verträgen.
Es war versehentlich unterlassen worden, das für Bayern bestehende
Reservat in den Vertrag mit Bayern aufzunehmen, oder wenigstens findet
es sich dort unter Art. XI nicht in einer mit dem württembergischen Ver-
trage übereinstimmenden Fassung; der Präfident Delbrück hat in der Reichs-
tagssitzung v. 5. Dez. 1870 St. B. 70 bestätigt, daß es sich dabei nur um
ein Versehen ohne sachliche Bedeutung handelt; übrigens ist die scheinbare
Inkongruenz dadurch beseitigt, daß die Reichsverfassung im Art. 52 einen
für beide Staaten übereinstimmenden Wortlaut der Bestimmung enthält.
Der inbezug genommene Art. 49 des Postvertrages v. 23. Nov. 1867
B. G. Bl. 1868 S. 41ff. lautet:
„Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Post-
gebieten richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden
Regierungen bez. nach den Übereinkünften mit auswärtigen Transport-
Unternehmungen.
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen wird,
wenn zwei oder mehrere der Teilnehmer des gegenwärtigen Vertrages mit
einem und demselben ausländischen Staate in unmittelbarem Postverkehr
stehen oder in solchen eintreten wollen, diejenige Postverwaltung, welche
den Abschluß eines neuen Vertrages beabsichtigt, den anderen beim direkten
Postverkchr mit dem betreffenden Lande beteiligten Postverwaltungen
von ihrer Absicht Kenntnis geben zum Zwecke der Herbeiführung einer
Verständigung über das in dem Verhältnisse zu dem fremden Lande ein-
zuhaltende übereinstimmende Verfahren und der Geltendmachung der be-
züglich des deutschen Postwesens bestehenden gemeinsamen Interessen.
Insoweit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden die
dabei beteiligten Postverwaltungen sich bemühen, den Abschluß der neuen
Verträge in Gemeinschaft zu bewirken, wobei eine Bevollmächtigung eines
der kontrahierenden Teile durch den anderen nicht ausgeschlossen ist.
In allen Fällen wird durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen
werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr des betreffenden
Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden deutschen Verwaltung
zuteil werden, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch
auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten Korrespondenz-