Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

VIII. Post- und Telegraphenwesen. Art. 52. 555 
Fernsprechanlagen bestehenden Gebühren nur auf Grund eines Gesetzes er- 
höht werden können und daß ebenso eine Ausdehnung der bereits bestehenden 
Befreiungen von solchen Gebühren nur auf Grund eines Gesetzes zulässig ist. 
Für das Telegraphenwesen wird Art. 52 noch durch die Militärkonvention 
mit Württemberg v. 21./25. Nov. 1870 B. G. Bl. S. 658 ergänzt, deren 
Art. 11 bestimmt: 
„Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Be- 
endigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für 
die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. Die Kal. 
Württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die be- 
züglichen Einrichtungen in Übereinstimmung mit denjenigen des Nord- 
deutschen Bundes treffen und insbesondere bei dem Ausbau des Tele- 
graphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke ihres 
Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organifieren.“ 
II. Das Reservat für den Abschluß von Verträgen. 
Es war versehentlich unterlassen worden, das für Bayern bestehende 
Reservat in den Vertrag mit Bayern aufzunehmen, oder wenigstens findet 
es sich dort unter Art. XI nicht in einer mit dem württembergischen Ver- 
trage übereinstimmenden Fassung; der Präfident Delbrück hat in der Reichs- 
tagssitzung v. 5. Dez. 1870 St. B. 70 bestätigt, daß es sich dabei nur um 
ein Versehen ohne sachliche Bedeutung handelt; übrigens ist die scheinbare 
Inkongruenz dadurch beseitigt, daß die Reichsverfassung im Art. 52 einen 
für beide Staaten übereinstimmenden Wortlaut der Bestimmung enthält. 
Der inbezug genommene Art. 49 des Postvertrages v. 23. Nov. 1867 
B. G. Bl. 1868 S. 41ff. lautet: 
„Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Post- 
gebieten richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden 
Regierungen bez. nach den Übereinkünften mit auswärtigen Transport- 
Unternehmungen. 
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen wird, 
wenn zwei oder mehrere der Teilnehmer des gegenwärtigen Vertrages mit 
einem und demselben ausländischen Staate in unmittelbarem Postverkehr 
stehen oder in solchen eintreten wollen, diejenige Postverwaltung, welche 
den Abschluß eines neuen Vertrages beabsichtigt, den anderen beim direkten 
Postverkchr mit dem betreffenden Lande beteiligten Postverwaltungen 
von ihrer Absicht Kenntnis geben zum Zwecke der Herbeiführung einer 
Verständigung über das in dem Verhältnisse zu dem fremden Lande ein- 
zuhaltende übereinstimmende Verfahren und der Geltendmachung der be- 
züglich des deutschen Postwesens bestehenden gemeinsamen Interessen. 
Insoweit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden die 
dabei beteiligten Postverwaltungen sich bemühen, den Abschluß der neuen 
Verträge in Gemeinschaft zu bewirken, wobei eine Bevollmächtigung eines 
der kontrahierenden Teile durch den anderen nicht ausgeschlossen ist. 
In allen Fällen wird durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen 
werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr des betreffenden 
Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden deutschen Verwaltung 
zuteil werden, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch 
auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten Korrespondenz-
	        
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