XI. Reichskriegswesen. Art. 57. 571
Industrie, Landwirtschaft und Verkehr, auf die Sorge für die in ihrem
Amtsbezirk wohnenden oder verkehrenden Reichsangehörigen, die Matrikel-
führung, die Beurkundung der Heiraten, Geburten und Sterbefälle, die
Beurkundung von Rechtsgeschäften und Legalisation von Urkunden, die Be-
wahrung des Nachlasses von Reichsangehörigen, Zustellungen, Gerichtsbarkeit,
Ausstellung von Pässen, Verkehr mit Kriegs- und Handelsschiffen. Hierüber
enthält das Ges. v. 1867 Bestimmungen, die durch eine Reihe von Spezial-
gesetzen und Verordnungen ergänzt sind; vgl. insbesondere das Ges. betr. die
Konsulargerichtsbarkeit v. 7. April 1900 R.G.Bl. S. 213 und Roßteuscher,
Die Polizei der deutschen Konsuln (Hirth's Annalen 1907 S. 353 ff.).
Für das Ausland ist nur das Reich zur Anstellung von Konsuln
zuständig; die Kompetenz der Einzelstaaten innerhalb des Reichs Konsuln
anzustellen ist aber nicht aufgehoben; ebenso v. Seydel S. 307, Laband III
S. 11 A. 1. In dem Wortlaut des Art. 56 kommt dies dadurch zum
Ausdruck, daß dort nur das Konsulatwesen des „Deutschen Reichs“ behandelt
ist, während Art. 4 Ziff. 7 R.V. überhaupt nur den Schutz des deutschen
Handels „im Auslande“ und die Anordnung „gemeinsamer“ konsularischer
Vertretung betrifft. Allerdings bleibt, da der Handel für das Reich ein-
heitlich geregelt ist, ein großer Wirkungskreis für Landeskonsuln kaum übrig.
Unberührt ist auch durch Art. 56 das Recht der Einzelstaaten zur Erteilung
der Exequatur an ausländische Konsuln für ihr eigenes Staatsgebiet ge-
blieben; in Ziff. XII des bayrischen Schlußprotokolls ist dies ausdrücklich
anerkannt; vgl. auch die Ausführungen des Präsidenten Delbrück in der
Reichstagssitzung v. 22. April 1869 St.B. 517f. Soweit dabei freilich
Interessen der auswärtigen Politik des Reichs berührt werden, wird dem
Reich ein Ausfsichtsrecht über die Ausübung dieser Befugnis im Hinblick
auf Art. 11 R. V. nicht abzusprechen sein, z. B. wenn die konsularischen
Vertreter des Auslands, die für die Wahrung von Interessen der Angehörigen
des von ihnen vertretenen Landes auf das Gebiet des Einzelstaates, der
ihnen das Exequatur erteilt hat, beschränkt bleiben müssen, sei es allgemein,
sei es in einem einzelnen Falle über diesen Wirkungskreis hinausgehen wollen.
In erster Reihe steht natürlich dem Reich auf Grund des Art. 11 R. .
das Recht zu, Konsuln für das Reich oder für beliebig abgegrenzte Teile
des Reichs das Exequatur zu erteilen.
Xl. Reichskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen.
Die bestrittene Frage, ob das deutsche Heer ein Reichsheer ist oder sich
aus den Kontingenten der Einzelstaaten zusammensetzt, wird bei Art. 63
erörtert werden und kann vorläufig dahingestellt bleiben. Denn für die
Art. 57 bis 62 genügt die unstreitige Tatsache, daß auf Grund des Art. 4
Ziff. 138 das Reich für die Gesetzgebung über das Militärwesen zuständig
ist. In Ausübung dieser Legitimation zur Gesetzgebung sind in den