Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

XI. Reichskriegswesen. Art. 57. 571 
Industrie, Landwirtschaft und Verkehr, auf die Sorge für die in ihrem 
Amtsbezirk wohnenden oder verkehrenden Reichsangehörigen, die Matrikel- 
führung, die Beurkundung der Heiraten, Geburten und Sterbefälle, die 
Beurkundung von Rechtsgeschäften und Legalisation von Urkunden, die Be- 
wahrung des Nachlasses von Reichsangehörigen, Zustellungen, Gerichtsbarkeit, 
Ausstellung von Pässen, Verkehr mit Kriegs- und Handelsschiffen. Hierüber 
enthält das Ges. v. 1867 Bestimmungen, die durch eine Reihe von Spezial- 
gesetzen und Verordnungen ergänzt sind; vgl. insbesondere das Ges. betr. die 
Konsulargerichtsbarkeit v. 7. April 1900 R.G.Bl. S. 213 und Roßteuscher, 
Die Polizei der deutschen Konsuln (Hirth's Annalen 1907 S. 353 ff.). 
Für das Ausland ist nur das Reich zur Anstellung von Konsuln 
zuständig; die Kompetenz der Einzelstaaten innerhalb des Reichs Konsuln 
anzustellen ist aber nicht aufgehoben; ebenso v. Seydel S. 307, Laband III 
S. 11 A. 1. In dem Wortlaut des Art. 56 kommt dies dadurch zum 
Ausdruck, daß dort nur das Konsulatwesen des „Deutschen Reichs“ behandelt 
ist, während Art. 4 Ziff. 7 R.V. überhaupt nur den Schutz des deutschen 
Handels „im Auslande“ und die Anordnung „gemeinsamer“ konsularischer 
Vertretung betrifft. Allerdings bleibt, da der Handel für das Reich ein- 
heitlich geregelt ist, ein großer Wirkungskreis für Landeskonsuln kaum übrig. 
Unberührt ist auch durch Art. 56 das Recht der Einzelstaaten zur Erteilung 
der Exequatur an ausländische Konsuln für ihr eigenes Staatsgebiet ge- 
blieben; in Ziff. XII des bayrischen Schlußprotokolls ist dies ausdrücklich 
anerkannt; vgl. auch die Ausführungen des Präsidenten Delbrück in der 
Reichstagssitzung v. 22. April 1869 St.B. 517f. Soweit dabei freilich 
Interessen der auswärtigen Politik des Reichs berührt werden, wird dem 
Reich ein Ausfsichtsrecht über die Ausübung dieser Befugnis im Hinblick 
auf Art. 11 R. V. nicht abzusprechen sein, z. B. wenn die konsularischen 
Vertreter des Auslands, die für die Wahrung von Interessen der Angehörigen 
des von ihnen vertretenen Landes auf das Gebiet des Einzelstaates, der 
ihnen das Exequatur erteilt hat, beschränkt bleiben müssen, sei es allgemein, 
sei es in einem einzelnen Falle über diesen Wirkungskreis hinausgehen wollen. 
In erster Reihe steht natürlich dem Reich auf Grund des Art. 11 R. . 
das Recht zu, Konsuln für das Reich oder für beliebig abgegrenzte Teile 
des Reichs das Exequatur zu erteilen. 
Xl. Reichskriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser 
Pflicht nicht vertreten lassen. 
Die bestrittene Frage, ob das deutsche Heer ein Reichsheer ist oder sich 
aus den Kontingenten der Einzelstaaten zusammensetzt, wird bei Art. 63 
erörtert werden und kann vorläufig dahingestellt bleiben. Denn für die 
Art. 57 bis 62 genügt die unstreitige Tatsache, daß auf Grund des Art. 4 
Ziff. 138 das Reich für die Gesetzgebung über das Militärwesen zuständig 
ist. In Ausübung dieser Legitimation zur Gesetzgebung sind in den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.