582 XI. Reichskriegswesen. Art. 60.
offiziere) für die Zeit v. 1. Okt. 1893 bis 31. März 1899, auf Grund des
Ges. v. 25. März 1899 R.G.Bl. S. 213 auf 495 500 Mann für die Zeit
v. 1. Okt. 1899 bis 31. März 1904 mit einer Erhöhung der Zahl der
Kadres, für die schon auf Grund des Ges. v. 28. Juni 1896 R. G. Bl.
S. 179 neue Bestimmungen erlassen waren. Nachdem die Geltung des
Ges. v. 25. März 1899 durch Ges. v. 22. März 1904 R. G. Bl. S. 65 noch
bis zum 31. März 1905 erstreckt war, erging das zur Zeit noch geltende
Ges. v. 15. April 1905 R. G. Bl. S. 247, nach welchem v. 1. April 1905 ab
die Friedenspräsenzstärke als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht
wird, daß sie im Laufe des Rechnungsjahres 1909 (1. April bis 31. März
1910) die Zahl von 504 665 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten erreicht
und im Laufe des Rechnungsjahres 1910 auf 505 839 Mann erhöht wird.
Dabei find beteiligt: Preußen, einschließlich der unter preußischer Militär-
verwaltung stehenden Kontingente, mit 392 979, Bayern mit 55424, Sachsen
mit 37711 und Württemberg mit 19725 Gemeinen, Gefreiten und Ober-
gefreiten. Von der Friedenspräsenzstärke gehen 2000 Okonomiehandwerker
ab, für deren Ersatz durch Civilhandwerker die Vorbereitungen spätestens
bis zum 31. März 1910 im Etat zu treffen sind. Die Verminderung der
Zahl tritt mit dem Ersatz ein. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf
die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung. In offenen Unteroffizier-
stellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden. Die Zahl der Kadres (Forma-
tionen, taktische Einheiten) ist wie folgt festgestellt:
Infanterie: 633 Bataillone, Kavallerie: 510 Eskadrons,
Feldartillerie: 574 Batterien, Fußartillerie: 40 Bataillone,
Pioniere: 29 Bataillone, Verkehrstruppen: 12 Bataillone,
Train: 23 Bataillone.
Die Vermehrung erfolgt in der Weise, daß bei der Kavallerie 10 Es-
kadrons v. 1. April 1910 bis zum Schlusse dieses Rechnungsjahres, die
übrigen Formationen bis zum Schlusse des Rechnungsjahres 1909 gebildet
werden.
Art. II bestimmt, daß das Gesetz in Bayern nach näherer Be-
stimmung des Bündnisvertrages v. 23. Nov. 1870 B. G. Bl. 1871 S. 9 III
§ 5 und in Mürttemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention
v. 21.25. Nov. 1870 B. G. Bl. S. 658 zur Anwendung kommt.
Im Gegensatz zu den früheren Gesetzen ist also für das geltende Gesetz
ein Zeitpunkt des Endes seiner Geltung nicht bestimmt. Aus dem In-
halt geht nur soviel hervor, daß eine vor dem 31. März 1911 wirksame
Abänderung nicht in Aussicht genommen ist, weil für das Rechnungs-
jahr 1910 noch Dispositionen getroffen sind. Andererseits ist offenbar mit
der Wahrscheinlichkeit gerechnet worden, daß nach diesem Zeitpunkt eine
neue Regelung stattfinden wird, da für eine nach d. J. 1910 eintretende
Steigerung der Friedens--Präsenzstärke keine Verfügung mehr getroffen ist,
während es seit der Gründung des Reichs die gleichmäßige Tendenz der
Verbündeten Regierungen ist, im Hinblick auf die Anforderungen, welche
die militärische und politische Entwicklung des In= und Auslandes stellt,
die Friedens-Präsenzstärke annähernd im Verhältnis mit dem Zuwachs der
Bevölkerung zu steigern, wenn auch keineswegs im gleichen Verhältnis.
Über die weitere Organisation der Armee bestehen als gesetzliche Regeln
nach dem Reichs-Militärgesetz und dem zu seiner Abänderung ergangenen