XI. Reichskriegswesen. Art. 64. 609
ist, für die anderen Kontingente Verordnungen unmittelbar zu erlassen. Die
anderen Kontingentsherren find nur verpflichtet, für ihr Gebiet den Rechts-
zustand einzuführen, der den für das preußische Kontingent erlassenen Ver-
ordnungen entspricht; vgl. Laband IV S. 21 ff., v. Seydel S. 360 f., Hänel
Studien II S. 70 ff. Diese Verordnungen werden übrigens unter Gegen-
zeichnung des preußischen Kriegsministers, und nur soweit sie den Reichsetat
unmittelbar berühren, unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers erlassen, wenn
die Gegenzeichnung überhaupt erforderlich ist; sie werden im preuß. Armee-
Verordn.--Bl. und ebenso in Sachsen und Württemberg durch Vermittelung der
Kriegsminister dieser Staaten in deren Verordnungsblättern als sächsische,
bez. württembergische Verordnungen verkündet.
Ursprünglich war daran gedacht, daß jeder Bundesfürst Kontingentsherr
sein würde und daß man für so zahlreiche Kontingentsherren ein vermittelndes
Organ brauchen würde, um Meinungsverschiedenheiten auszugleichen oder um
wenigstens die diplomatische Form des Verkehrs zu erleichtern. Nachdem
sich herausgestellt hatte, daß es außer dem König von Preußen nur drei
Kontingentsherren gab, von denen überdies Bayern wegen seiner Sonder-
stellung ausschied und nur Sachsen und Württemberg übrig blieben, ist
eigentlich die Bestimmung des Abs. 5 gegenstandslos geworden. Für Würt-
temberg bestimmt Art. 15 der Mil.-Konv.:
„Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Kgl. Württ.
Armeekorps zu dem deutschen Bundesheer findet ein direkter Schriftwechsel
zwischen dem Kgl. Preuß. und dem Kgl. Württ. Kriegsministerium statt
und erhält letzeres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder
später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen usw. zur entsprechenden
Ausführung. Neben dem wird die Kgl. Württ. Regierung jederzeit in dem
Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein.“
Dieses Verfahren wird auch Sachsen gegenüber tatsächlich befolgt; vyl.
Art. 2 der sächs. Mil.-Konv. und Laband IV S. 22 A. 2. Daraufhin
werden von den Kontingentsherren dieser Staaten die für Preußen erlassenen
Verordnungen für ihr Gebiet eingeführt. Für Bayern besteht eine Ver-
pflichtung die preußischen Verordnungen zu übernehmen nur soweit, als es sich
in dem Bündnisvertrag III 8 5 III verpflichtet hat „volle Übereinstimmung
mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herzustellen.“ Über die
Benachrichtigung Bayerns von den für Preußen ergehenden Vorschriften schreibt
der Bündnisvertrag a. a. O. vor:
„Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung
geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Militärbevollmächtigten
in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende
Mitteilung durch die resp. Kriegsministerien."
Übrigens find alle vier Staaten, die eine selbständige Kontingentsver-
waltung haben, also die vier Königreiche, in dem Bundesratsausschuß für
das Landheer und die Festungen vertreten.
Artikel 64.
Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid
aufzunehmen.
Dambttsch, Deutsche Reichsverfassung. 39