Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

XI. Reichskriegswesen. Art. 64. 609 
ist, für die anderen Kontingente Verordnungen unmittelbar zu erlassen. Die 
anderen Kontingentsherren find nur verpflichtet, für ihr Gebiet den Rechts- 
zustand einzuführen, der den für das preußische Kontingent erlassenen Ver- 
ordnungen entspricht; vgl. Laband IV S. 21 ff., v. Seydel S. 360 f., Hänel 
Studien II S. 70 ff. Diese Verordnungen werden übrigens unter Gegen- 
zeichnung des preußischen Kriegsministers, und nur soweit sie den Reichsetat 
unmittelbar berühren, unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers erlassen, wenn 
die Gegenzeichnung überhaupt erforderlich ist; sie werden im preuß. Armee- 
Verordn.--Bl. und ebenso in Sachsen und Württemberg durch Vermittelung der 
Kriegsminister dieser Staaten in deren Verordnungsblättern als sächsische, 
bez. württembergische Verordnungen verkündet. 
Ursprünglich war daran gedacht, daß jeder Bundesfürst Kontingentsherr 
sein würde und daß man für so zahlreiche Kontingentsherren ein vermittelndes 
Organ brauchen würde, um Meinungsverschiedenheiten auszugleichen oder um 
wenigstens die diplomatische Form des Verkehrs zu erleichtern. Nachdem 
sich herausgestellt hatte, daß es außer dem König von Preußen nur drei 
Kontingentsherren gab, von denen überdies Bayern wegen seiner Sonder- 
stellung ausschied und nur Sachsen und Württemberg übrig blieben, ist 
eigentlich die Bestimmung des Abs. 5 gegenstandslos geworden. Für Würt- 
temberg bestimmt Art. 15 der Mil.-Konv.: 
„Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Kgl. Württ. 
Armeekorps zu dem deutschen Bundesheer findet ein direkter Schriftwechsel 
zwischen dem Kgl. Preuß. und dem Kgl. Württ. Kriegsministerium statt 
und erhält letzeres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder 
später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen usw. zur entsprechenden 
Ausführung. Neben dem wird die Kgl. Württ. Regierung jederzeit in dem 
Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein.“ 
Dieses Verfahren wird auch Sachsen gegenüber tatsächlich befolgt; vyl. 
Art. 2 der sächs. Mil.-Konv. und Laband IV S. 22 A. 2. Daraufhin 
werden von den Kontingentsherren dieser Staaten die für Preußen erlassenen 
Verordnungen für ihr Gebiet eingeführt. Für Bayern besteht eine Ver- 
pflichtung die preußischen Verordnungen zu übernehmen nur soweit, als es sich 
in dem Bündnisvertrag III 8 5 III verpflichtet hat „volle Übereinstimmung 
mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herzustellen.“ Über die 
Benachrichtigung Bayerns von den für Preußen ergehenden Vorschriften schreibt 
der Bündnisvertrag a. a. O. vor: 
„Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung 
geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Militärbevollmächtigten 
in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende 
Mitteilung durch die resp. Kriegsministerien." 
Übrigens find alle vier Staaten, die eine selbständige Kontingentsver- 
waltung haben, also die vier Königreiche, in dem Bundesratsausschuß für 
das Landheer und die Festungen vertreten. 
Artikel 64. 
Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers 
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid 
aufzunehmen. 
Dambttsch, Deutsche Reichsverfassung. 39
	        
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