614 XI. Neichskriegswesen. Art. 67.
Die Bestimmung des Art. 67 knüpft an die Tatsache an, daß die
Verwaltung des Militärwesens Sache der Einzelstaaten ist, allerdings nur
derjenigen, die noch ein selbständiges Kontingent haben, und die Bestimmung
ist geeignet zu verhindern, daß diese Staaten unter fiskalischen Gesichts-
punkten ein Interesse haben könnten, Ersparnisse am Militäretat zu erzielen.
übrigens ist es logisch, daß das Reich, auf dessen Kosten die Ausgaben
bestritten werden, etwaige Ersparnisse vereinnahmt.
Für Bayern gilt Art. 67 nicht. Durch den Bündnisvertrag ist Bayern
verpflichtet, seinen Militäretat, für den vom Reich die Gesamtsumme an
Bayern überwiesen wird, nach den Grundsätzen aufzustellen, die der Reichs-
etat befolgt, und durch die auf Grund des Bündnisvertrages dem Kaiser
eingeräumten Aufsichtsbefugnisse ist eine Garantie dafür geschaffen, daß die
Verwaltung den Voranschlägen entspricht und auch nach der finanziellen
Seite unter denselben Gesichtspunkten gehandhabt wird wie die Verwaltung
der anderen Kontingente, wenngleich die bestimmungsgemäße Verwendung
der bayrischen Militärausgaben nicht wie für die anderen Kontingente der
Kontrolle durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs unterliegt. Es ist
deshalb ausgeschlossen, daß Bayern ohne möglichen Widerspruch des Reichs
auf Kosten der Kriegstüchtigkeit seines Kontingents Ersparnisse am Etat
machen kann, und es ist anzunehmen, daß es nur dieselben Ersparnisse er-
zielen wird, die im Reiche auch gemacht werden, oder die Ersparnisse
beruhen darauf, daß es gewisse Bedürfnisse der Armeeverwaltung unter
besonders günstigen wirtschaftlichen Bedingungen befriedigen kann. In dem
einen wie im anderen Falle ist es gerechtfertigt, daß Bayern die erzielten
Ersparnisse behält, da es die Militärverwaltung mit der ihm vom Reich
überwiesenen Quote in eigener Regie führt. Wenn man dies nicht anerkennen
wollte, so folgt es doch aus dem geltenden Recht, weil Art. 67 für Bayern
nicht anwendbar ist und weil der Bündnisvertrag andere als Ersatz in
Betracht kommende Bestimmungen als die schon angeführten über die Auf-
stellung des Etats, die Einrichtung der Verwaltung und das Aufsichtsrecht
des Kaisers nicht enthält. Dazu kommt, daß in der württembergischen
Konvention v. 21./25. Nov. 1870 B.G. Bl. S. 658 Art. 12 vorletzter Satz
ausdrücklich bestimmt ist, daß „Ersparnisse, die unter voller Erfüllung der
Reichspflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse mög-
lich werden, zur Verfügung Württembergs bleiben". Auch für Württemberg
gilt nämlich Art. 67 nicht. Württemberg steht aber nach der Militärkonvention
in Ansehung der finanziellen Regelung des Militärwesens dem Reiche nicht
selbständiger gegenüber als Preußen und Sachsen. Hier würde deshalb
ohne die angeführte Bestimmung der Konvention die analoge Anwendung
des Art. 67 R.V. geboten gewesen sein und daher lag genügender Grund
vor, eine Bestimmung des Inhalts, wie sie Art. 12 gibt, in die Konvention
aufzunehmen. Für Bayern bestand dieser Grund nicht, weil bei der anders
gearteten finanziellen Stellung des bayrischen Militärwesens zur analogen
Anwendung des Art. 67 keine Veranlassung gegeben ist. Deshalb geht
kein argumentum e contrario daraus hervor, daß nur der Vertrag mit
Württemberg eine entsprechende Bestimmung enthält; andererseits wird
dadurch, daß Württemberg dieses Recht besitzt, dem Einwand, daß in der
überlaffung der Ersparnifse an Bayern eine nach Art. 58 unzulässige Bevor-
zugung dieses Staates liege, die Spitze abgebrochen. Das Sonderrecht