Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

666 XII. Reichsfinanzen. Art. 73. 
Haftung für Kapital und Zinsen frei, wie begüglich der Zinsenlast in der 
Anlage XIX des Reichshaltsetats ausgeführt ist. 
Dagegen werden für die Schutzgebiete besondere Anleihen aufgenommen, 
für die nur die Schutzgebiete haften. Die Schutzgebiete, und zwar jedes 
für sich allein, stellen, wenn auch nicht in völkerrechtlicher, so doch in ver- 
mögensrechtlicher Beziehung, eigene Persönlichkeiten dar; dies ergibt sich aus 
88 4, 5 des Reichsges. betr. die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete 
v. 30. März 1892 R. G. Bl. S. 369; vgl. auch die Ausführungen des Staats- 
sekretärs des Reichsschatzamts Frhr. v. Stengel in der Reichstagssitzung v. 
25. April 1904 S.B. 2410 und den Bericht der Kommission für den Reichs- 
haushaltsetat Anl. der 11. Leg.-Per. Seff. 1 Bd. 3 S. 2492 f. 
V. Reichs-Schatzanweisungen. 
Das Etatsgesetz enthält in der Regel die Bestimmung, daß der Reichs- 
kanzler ermächtigt wird, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen 
Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf bis zu einem gewissen 
Höchstbetrage Schatzanweisungen auszugeben. Hieraus ergibt sich der Zweck 
der Schatzanweisungen. Die Einnahmen des Reichs gehen nicht gleichmäßig 
ein und zu gewissen Jahreszeiten find gerade bei geringen Einnahmen die 
Ausgaben besonders hoch. Um eine mit Zinsverlusten verbundene Aus- 
stattung der Reichskasse mit großen Barmitteln zu vermeiden, ist die Ein- 
richtung getroffen, daß für die Zeiten, in denen Ebbe in der Reichskasse 
herrscht, die Betriebsmittel durch eine schwebende verzinsliche Anleihe, die 
Reichs= Schatzanweisungen verstärkt werden. Natürlich sind die Schatz- 
anweisungen dazu bestimmt, so bald sie als Betriebsfonds nicht mehr not- 
wendig find, eingezogen zu werden. Durch die Schatzanweisungen werden 
also die zukünftigen Einnahmen des Reichs diskontiert, und zwar die Ein- 
nahmen des laufenden Jahres. Finanzpolitisch bedeutet ein hoch gespannter 
Schatzanweisungskredit, wie ihn die neueren Etatsgesetze erforderten, eine 
starke Belastung der Reichsbank, welche die Barmittel gegen Ubernahme der 
Schatzanweisungen hergibt, und damit eine starke Belastung des Geldmarktes 
überhaupt, die für den Diskontsatz unter Umständen von Einfluß sein kann, 
wenn auch die Reichsbank die Schatzanweisungen so weit möglich rediskontiert; 
vgl. die Ausführungen des Staatssekretärs des Reichsschatzamts Frhr. v. Stengel 
in der Reichstagssitzung v. 25. Febr. 1907 St. B. 12. 
Das Reich verzinst die Schatzanweisungen also nicht mit einem festen 
Satz, sondern begibt sie wie Wechsel bei der Reichsbank oder anderen Banken 
und zahlt dafür den der jeweiligen Lage des Geldmarktes entsprechenden 
Diskont. Die steigende Höhe der Schatzanweisungen fand bisher zum großen 
Teil ihre Erklärung dadurch, daß die Post für die Berufsgenossenschaften 
die Unfallentschädigungen gegen jährliche Abrechnung vorzuschießen hatte. 
Hierin lag, da Zinsen für die Vorschüsse nicht berechnet wurden und die 
Abrechnung erst 4—5 Monate nach Jahresschluß stattfand, indirekt ein 
Beitrag des Reichs zu den Kosten der Unfallversicherung. Nicht wegen der 
sich hieraus ergebenden finanziellen Belastung, die relativ unbedeutend ist, 
sondern wegen der damit verbundenen Erschöpfung des der Reichskasse zur 
Verfügung stehenden Betriebsfonds für Zwecke, die mit den eigentlichen 
Aufgaben des Reichs nicht notwendig verbunden zu sein brauchen, ver- 
langten die Verbündeten Regierungen bereits in Verbindung mit der Novelle
	        
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