Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die  Grenzen  des  Disciplinar-Strafrechtes.  43

Rechtsordnung.  Sie  unterscheiden  sich  durch  die  Schwere.  Die  Verbrechen,
  als  die  schweren  Rechtsverletzungen,  werden  mit  dem  Tode
durch  den  Strang  oder  durch  Erschießen,  und  mit  Kerker,  —  die  Vergehen
  in  der  Regel  mit  Arrest  bestraft.

Auch  für  das  Militär-Strafrecht  gilt  der  durch  die  Rechtswissenschaft
  aufgestellte  Grundsatz,  dass  eine  Handlung  nur  dann  als  Verbrechen
  oder  Vergehen  bestraft  werden  kann,  wenn  die  Handlung  vom
Gesetze  als  Verbrechen  oder  Vergehen  erklärt  und  mit  Strafe  bedroht
ist  (Nullum  crimen  sine  lege,  kein  Verbrechen  ohne  Gesetz).¹)  Verbrechen
und  Vergehen,  sie  mögen  in  der  Verletzung  eines  Öffentlichen  oder
privaten  Rechtes  oder  der  Religion  bestehen,  sind  Verletzungen  des
allgemeinen  Willens  des  Staates,  welcher  formell  im  Gesetze  ausgesprochen
  erscheint.  Ist  eine  Handlung  nicht  vom  Gesetze  als  Verbrechen
  oder  Vergehen  erklärt,  so  kann  sie  auch  nicht  als  solches  bestraft
  werden.

Außer  den  Verbrechen  und  Vergehen  gibt  es  noch  viele  Handlungen
  und  Unterlassungen,  welche  der  militärischen  Disciplin  nachtheilig
  sind.

Solche  der  Disciplin  nachtheilige  Handlungen,  welche  vom  Strafgesetze
  weder  als  Verbrechen  noch  als  Vergehen  bezeichnet  sind,  werden
  Disciplinar-Übertretungen  genannt.  Den  militärischen  Vorgesetzten
ist  das  Recht  eingeräumt,  die  Untergebenen  wegen  derlei  strafbarer
Handlungen  innerhalb  bestimmter  Grenzen  zu  bestrafen.  Dieses  Recht
wird  im  Gegensatze  zur  Strafgerichtsbarkeit  das  Disciplinar-Strafrecht
genannt.  Für  das  Disciplinar-  Strafrecht  gilt  der  Grundsatz:  Nullum
crimen  sine  lege  (kein  Verbrechen  ohne  Gesetz)  nicht,  da  es  unmöglich
ist,  alle  Handlungen,  welche  der  Disciplin  abträglich  sind,  im  voraus
zu  bestimmen.  Der  militärische  Befehlshaber  beurtheilt  selbst,  ob  eine
vorliegende  Handlung  strafbar  ist,  und  verhängt  dann  nach  reiflicher
Überlegung  aller  Erschwerungs-  und  Milderungs-Umstände  die  Strafe.
Hier  tritt  allerdings  das  rein  persönliche  Urtheil  an  die
Stelle  des  objectiven  Rechtes,  allein  dies  ist  nothwendig,  soll
die  Befolgung  der  militärischen  Vorschriften  nicht  illusorisch  gemacht
werden.²)  Die  Garantie  für  die  gerechte  Handhabung  des  Disciplinar-Strafrechtes
  ist  durch  den  Gerechtigkeitssinn  der  Vorgesetzten  und
durch  die  bestehenden,  ausführlichen  und  rationellen  Vorschriften  gewährleistet,


Das  Disciplinar-Strafrecht  erstreckt  sich  jedoch  nicht  bloß  auf  die
Disciplinar-Übertretungen,  —  es  können  auch  Handlungen,  welche  das

 

¹)  Vgl.  namentlich  „Lehrbuch  des  deutschen  Strafrechtes“  von  Berner,  11.  Aufl.,
Seite  113.

²)  L.  v.  Stein,  „Die  Lehre  vom  Heerwesen“,  S.  161.