Handel mit in England abgestempelten Wert-
papieren.
Verordnung des Bundesrats über das Verbot
des Handels mit in England abgestempelten
Wertpapieren.
Vom 19. November 1914.
81.
Kaufverträge Uber Schuldverschreibungen des Reichs oder eines
Bundesstaats, die mit dem englischen Stempel versehen sind, sind
verboten. Das gleiche gilt von der Vermittlung solcher Verträge.
Den Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundes-
staats stehen gleich Schuldverschreibungen, deren Rückzahlung oder
Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate gewähr-
leistet ist.
52.
Wer es unternimmt, Wertpapiere, von denen er weiß oder den
Umständen nach annehmen muß, daß sie zu den im $ 1 bezeichneten
gehören, zu verkaufen, zu kaufen oder Kaufverträge Über sie zu ver-
mitteln, oder wer zu ihrem An- oder Verkauf auffordert oder sich
erbietet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit
Geldstrafe bis zu 5000 M. bestraft. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
Ebenso wird bestraft, wer Wertpapiere, von denen er weiß
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie zu den im $ I
bezeichneten gehören, in Erfüllung eines Kaufvertrags oder in Ab-
wicklung eines Kommissi geschäfts liefert oder annimmt.
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Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schuldver-
schreibungen der im $ 1 bezeichneten Art, die seit dem 31. Juli 1914
ununterbrochen im Inland sich befunden haben.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung
auch auf andere Wertpapiere für anwendbar erklären.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Täge der Verkündung. der $ 2
jedoch erst mit dem 25. November 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.