Volltext : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

186  8  45a.  Ges.  üb.  d.  Erwerbung  u.  den  Verlust  d.  Bundes=  u.  Staatsangehörigkeit.

4)  für  einen  (Nord-)Deutschen  durch  Aufnahme?)  und  (Köff)
5)  für  einen  Ausländer  durch  Naturalisation?)  8  *

Die  Adoption  8)  hat  für  sich  allein  diese  Wirkung  nicht.
83.
Durch  die  Geburt,?)  auch  wenn  diese  im  Auslande  10)  erfolgt,

)  Vergl.  hieher  auch  §  9  mit  §  6  des  Ges.  und  Entsch,  des  Verw.-Ger.=Hofes
  vom  17.  Oktober  1882  Bd.  IV,  198,  s.  unten  §  7  Anm.  22a.

8)  Nach  Art.  1  Abs.  3  des  Heimatsges.  werden  die  volladoptierten  Kinder
E  des  Heimaterwerbes  ebenso  wie  die  legitimierten  den  ehelichen  gleich  gerechnet.


Dabei  ist  aber  vorausgesetzt,  daß  das  betr.  Adoptivkind  bereits  das  bayer.
Indigenat  besitzt  oder  zuvor  erwirbt,  außerdem  wird  die  Heimat  ebensowenig  wie
die  Staatsangehörigkeit  durch  die  Adoption  erworben.

(Okr.  Riedel,  Comm.  S.  254.)

*)  Der  §  3  bestimmt  den  in  §  2  Abs.  1  Ziff.  1  bezeichneten  Begriff:
„Erwerb  durch  Abstammung“.

10)  Der  faktische  Wohnsitz  der  Eltern  zur  Zeit  der  Geburt  des  betr.
Kindes  ist  vollständig  gleichgiltig  für  die  Bestimmung  der  Staatsangehörigkeit  des
letzteren;  entscheidend  ist  ausschließlich  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters
bei.  ehelichen)  und  bezw.  der  Mutter  (bei  unehelichen  Kindern)  zur  Zeit  der

eburt.

Alle  ausländischen  Staaten,  mit  Ausnahme  von  Dänemark  und  den  südamerikanischen
  Staaten  (Argentinien,  Bolivia,  Brasilien,  Chile,  Columbien,  Eknador,
Paraguay,  Uruguay,  Venezuela,  San  Domingo,  Peru  —  siehe  Cahn  S.  19),  erkennen
  die  im  Auslande  von  ihren  Staatsangehörigen  geborenen  Kinder  gleichfalls
  als  ihre  Staatsangehörigen  an.  Bezüglich  der  genannten  südamerikanischen
Staaten  sind  jedoch  immer  erst  die  in  den  betr.  Verfassungen  dieser  Staaten  enthaltenen
  Vorbedingungen  zu  erfüllen  (Cahn  S.  19).

Nicht  so  einfach  ist  die  Sache  gelagert,  wenn  es  sich  um  den  Erwerb  der
Staatsangehörigkeit  in  den  ausländischen  Staaten  seitens  derjenigen  Kinder  handelt,
  welche  in  diesen  ausländischen  Staaten  von  Nichtangehörigen  derselben  geboren
  wurden,  also  z.  B.  von  Kindern  deutscher  Eltern,  welche  in  diesen  Auslandsstaaten
  geboren  wurden,  ohne  daß  ihre  Eltern  die  Staatsangehörigkeit  dortselbst
  erworben  haben.

Cahn  hat  nach  dieser  Richtung  in  seinem  Commentar  S.  19—28  eine
genaue  Zusammenstellung  aller  europäischen  und  außereuropäischen  Staaten  oder
bezw.  Ländergruppen  ausgenommen,  unter  spezieller  Erörterung  der  daselbst  giltigen
Bestimmungen.

Aus  dieser  Zusammenstellung  entnehmen  wir  auszugsweise  folgendes:

1.  Gruppe:  Das  Kind  eines  Ausländers  bleibt  Ausländer;  die  Thatsache
  der  Geburt  im  Lande  erleichtert  ihm  die  spätere  Erwerbung  der
Staatsangehörigkeit  daselbst  nicht.

Hieher  gehören:  Deutschland  (auch  der  im  deutschen  Inlande  geborene
  Ausländer  kann  wie  der  außerhalb  Geborene  eine  deutsche  Staatsangehörigkeit
  nur  durch  Naturalisation  erlangen),  Oesterreich,  Ungarn,
Norwegen,  Rumänien,  Schweiz,  Serbien,  Haiti.  (Cahn  S.  19  und  20.)

2.  Gruppe:  Die  im  Inlande,  d.  h.  in  dem  betr.  Staate,  geborenen
Kinder  von  Ausländern  erwerben  durch  die  Geburt  die  Staatsangehbrigkeit
  in  dem  betr.  Lande  (Staate),  in  welchem  sie  geboren  werden.

Hiezu  gehören:  Dänemark,  Frankreich  (doch  hier  nur  unter  den  von  Cahn
S.  20  angeführten  Voraussetzungen,  im  Uebrigen  bei  3.  und  4.  Gruppeh),
Monako  (Cahn  S.  21  und  Gruppe  3  und  4),  die  Niederlande  (Cahn