Full text : Wirtschaftskrieg und Kriegswirtschaft.

286  Literar.  Anzeige  von  Auer  die  Stadtrechte  Muͤnchens.

seyen,  weil  diese  Schulden  offenbar  in  Bezug  auf
die  Err  schaft  kontrahirt  und  daher
  gemeinschaftliche  Schulden  wurden;  welche  von
jedem  Ehetheile  nach  dem  Verhältni  seines  Errungenschaftsantheiles
  zu  tragen  sind,  in  soferne  es
sich  nicht  von  der  Zahlungspflicht  des  selbst  kontrahirenden
  Ehetheiles  handelt,  welcher  stets  für
das  Ganze  haftet.
Hofacker,  princ.  jur.  civ.  rom.  germ.
8.  460

Lange,  die  Rechtsl.  von  der  Gemeinschaft  der
Güter.  Bayreuth  1766,  S.  218  u.  f.
Ist  nun  über  das  Verhältniß  des  Gewinnes
und  Verlustes  aus  der  Partikulargüterg
der  Ehegatten  in  dem  Ehevertrage  eine  spezielle
Bestimmung  nicht  getroffen,  so  muß  angenommen
werden,  daß  Gewinn  und  Verlust  beide  Ebeleute
gecchheul  treffe.  Die  Ehefrau  hat  daher  in  solchem
  Falle  für  jene  Schulden  zur  Hälfte  mit  ihrem
  Privatvermögen  zu  haften.  F.

Literarische  Anzeige.

Das  Stadtrecht  von  München  nach  bisher
  ungedruckten  Handschriften  mit  Rücksicht
  auf  die  noch  geltenden  Rechtssätze
und  Rechtsinstitute  herausgegeben  von
Franz  Auer,  k.  b.  Regierungs—  Assessor
und  Fiskaladjunkten  in  Munchen.  Mün—
chen,  Verlag  der  Literarisch—  Artistischen
Anstalt.  1810.  8.  VIII.  Einleitung  2c.  und
Darstellung  des  noch  geltenden  Münchner
  Stadtrechtes  CCXNL  S.  Text  und
Glossar.  371  S

Das  vorliegende  Werk  enthält  eine  kritische
Ausgabe  des  in  Munchen  zuerst  eingeführten  Stadtrechtbuches
  Kaiser  Ludwigs  des  Bayern  v.  J.  1317,
der  als  Anhang  die  wichtigsten  späteren  Privilegien
  und  Verordnungen  des  Stadtmagistrates  bei-