286 Literar. Anzeige von Auer die Stadtrechte Muͤnchens.
seyen, weil diese Schulden offenbar in Bezug auf
die Err schaft kontrahirt und daher
gemeinschaftliche Schulden wurden; welche von
jedem Ehetheile nach dem Verhältni seines Errungenschaftsantheiles
zu tragen sind, in soferne es
sich nicht von der Zahlungspflicht des selbst kontrahirenden
Ehetheiles handelt, welcher stets für
das Ganze haftet.
Hofacker, princ. jur. civ. rom. germ.
8. 460
Lange, die Rechtsl. von der Gemeinschaft der
Güter. Bayreuth 1766, S. 218 u. f.
Ist nun über das Verhältniß des Gewinnes
und Verlustes aus der Partikulargüterg
der Ehegatten in dem Ehevertrage eine spezielle
Bestimmung nicht getroffen, so muß angenommen
werden, daß Gewinn und Verlust beide Ebeleute
gecchheul treffe. Die Ehefrau hat daher in solchem
Falle für jene Schulden zur Hälfte mit ihrem
Privatvermögen zu haften. F.
Literarische Anzeige.
Das Stadtrecht von München nach bisher
ungedruckten Handschriften mit Rücksicht
auf die noch geltenden Rechtssätze
und Rechtsinstitute herausgegeben von
Franz Auer, k. b. Regierungs— Assessor
und Fiskaladjunkten in Munchen. Mün—
chen, Verlag der Literarisch— Artistischen
Anstalt. 1810. 8. VIII. Einleitung 2c. und
Darstellung des noch geltenden Münchner
Stadtrechtes CCXNL S. Text und
Glossar. 371 S
Das vorliegende Werk enthält eine kritische
Ausgabe des in Munchen zuerst eingeführten Stadtrechtbuches
Kaiser Ludwigs des Bayern v. J. 1317,
der als Anhang die wichtigsten späteren Privilegien
und Verordnungen des Stadtmagistrates bei-